Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Erfolgt an meh­re­ren auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen plan­mä­ßig kei­ne Zustel­lung, dann ent­fällt auch die Zugangs­ver­mu­tung für Steu­er­be­schei­de inner­halb einer Drei-Tages-Frist.
Trotz Aus­lau­fens des Soli­dar­pakts II ist der Soli­da­ri­täts­zu­schlag auch 2020 und 2021 nocht gerecht­fer­tigt und damit ver­fas­sungs­kon­form.
Eine Steu­er­be­frei­ung für vie­le Solar­an­la­gen, Ände­run­gen bei der Rech­nungs­ab­gren­zung und wei­te­re Ände­run­gen durch das Jah­res­steu­er­ge­setz gel­ten bereits rück­wir­kend.
Steu­er­zah­ler kön­nen sich 2023 vor allem über höhe­re Frei­be­trä­ge und eine Ver­bes­se­rung der Home Office-Pau­scha­le freu­en.
Hat das Finanz­amt Kennt­nis von allen steu­er­erheb­li­chen Tat­sa­chen, ist die Nicht­ab­ga­be einer Steu­er­erklä­rung kei­ne Steu­er­hin­ter­zie­hung, die zu einer län­ge­ren Fest­set­zungs­frist füh­ren wür­de.
Ein neu­er Beschluss des Bun­des­fi­nanz­hofs sieht kei­ne ver­fas­sungs­wid­ri­ge Höhe der Säum­nis­zu­schlä­ge, weil sie in ers­ter Linie ein Druck­mit­tel und kei­ne Zin­sen sei­en.
Für die kom­men­den Jah­re ver­spricht die aktu­el­le Steu­er­schät­zung dem Fis­kus deut­lich höhe­re Ein­nah­men, die aber zu einem Groß­teil wie­der durch noch nicht ver­ab­schie­de­te Steu­er­sen­kun­gen aus­ge­gli­chen wer­den.
Die Anfor­de­rung von Unter­la­gen durch den Betriebs­prü­fer ist eine Prü­fungs­hand­lung, die zu einer Hem­mung der Fest­set­zungs­ver­jäh­rung füh­ren kann.
Die Bun­des­län­der haben sich dar­auf geei­nigt, die Frist zur Abga­be der Grund­steu­er­erklä­rung um drei Mona­te bis Ende Janu­ar 2023 zu ver­län­gern.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Finanz­äm­ter ange­wie­sen, die ihnen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Hand­lungs­spiel­räu­me zuguns­ten der von gestie­ge­nen Ener­gie­kos­ten belas­te­ten Steu­er­zah­ler zu nut­zen.