Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Fast alle Bun­des­län­der gewäh­ren eigen­mäch­tig eine wei­te­re Frist­ver­län­ge­rung von sechs Mona­ten für die Umrüs­tung elek­tro­ni­scher Kas­sen mit einer tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung.
Die Sofort­hil­fe ist nicht zur Befrie­di­gung von Alt­an­sprü­chen des Finanz­amts bestimmt, wes­we­gen eine Kon­ten­pfän­dung durch das Finanz­amt aus­zu­set­zen ist.
Die Steu­er­ein­nah­men sin­ken nach der neu­es­ten Schät­zung im lau­fen­den Jahr um rund 100 Mrd. Euro und in den vier fol­gen­den Jah­ren um je rund 50 Mrd. Euro.
Weil Säum­nis­zu­schlä­ge nicht in ers­ter Linie Zins­cha­rak­ter haben, ist deren Höhe trotz Nied­rig­zins­pha­se ver­fas­sungs­kon­form.
Von der Coro­na-Kri­se betrof­fe­ne Betrie­be kön­nen eine Ver­län­ge­rung der Abga­be­frist für die Lohn­steu­er-Anmel­dun­gen von bis zu zwei Mona­ten erhal­ten.
Die nach­träg­li­che Kfz-Steu­er­be­frei­ung für eine spä­ter zuer­kann­te Behin­de­rung kann nicht nur vom Hal­ter selbst bean­tragt wer­den, son­dern auch nach des­sen Tod noch vom Erben.
Ab dem 2. Quar­tal 2020 ver­zich­tet die Finanz­ver­wal­tung in Rhein­land-Pfalz dar­auf, Steu­er­zah­ler an die anste­hen­de Vor­aus­zah­lung der Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­er zu erin­nern.
Spen­dern und gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen gewährt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um diver­se Erleich­te­run­gen im steu­er­li­chen Gemein­nüt­zig­keits­recht bei Hilfs­maß­nah­men für Betrof­fe­ne der Coro­na-Kri­se.
Die Finanz­äm­ter gewäh­ren in der Coro­na-Kri­se auf Antrag eine nach­träg­li­che Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für 2019, wenn für 2020 ein rück­trags­fä­hi­ger Ver­lust zu erwar­ten ist.
Die Bun­des­län­der stel­len online Antrags­for­mu­la­re für Sofort­hil­fe und Steu­er­stun­dun­gen sowie wei­te­re Infor­ma­tio­nen bereit.