Existenzgründer

Das Zwei­te Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz ent­hält anders als sein Vor­gän­ger gleich meh­re­re Maß­nah­men, die fast alle Unter­neh­men betref­fen.
Die Beschrän­kung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags auf klei­ne­re Betrie­be über eine Gewinn­gren­ze ist eine ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­si­ge Ein­schrän­kung.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um gibt neue Ant­wor­ten auf Fra­gen zur Hand­ha­bung der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, auch in Bezug auf die ab 2016 gül­ti­ge Geset­zes­än­de­rung.
Ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für eine bereits durch­ge­führ­te Inves­ti­ti­on kann auch noch nach­träg­lich zur Gewinn­glät­tung gel­tend gemacht wer­den.
Ein selb­stän­di­ger Ren­ten­be­ra­ter erfüllt nicht die Vor­aus­set­zung, um steu­er­lich als Frei­be­ruf­ler zu gel­ten.
Auch bei einer anste­hen­den oder bereits abge­schlos­se­nen Betriebs­über­tra­gung ist die Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen mög­lich.
Ein neu­es Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz soll die deut­sche Wirt­schaft ab 2017 von unnö­ti­gem Papier­krieg befrei­en.
Aus den Bera­tungs­leis­tun­gen für die beab­sich­tig­te Grün­dung einer GmbH ist kein Vor­steu­er­ab­zug mög­lich.
Anders als bei der Neu­grün­dung ist bei einer wesent­li­chen Betriebs­er­wei­te­rung auch kurz nach der Grün­dung kei­ne beson­de­re Glaub­haft­ma­chung der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht not­wen­dig.
Die Finanz­ver­wal­tung lässt nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs nun auch die nach­träg­li­che Auf­sto­ckung von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen zu.