Existenzgründer

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof muss dar­über ent­schei­den, wie die Jah­res­um­sät­ze eines Klein­un­ter­neh­mers bei der Dif­fe­renz­be­steue­rung für Gebraucht­wa­ren berech­net wer­den.
Es spricht nichts dage­gen, wenn eine Per­so­nen­ge­sell­schaft einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag im Gesamt­hands­ver­mö­gen in Anspruch nimmt, die Inves­ti­ti­on aber spä­ter von einem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter in sei­nem Son­der­be­triebs­ver­mö­gen aus­ge­führt wird.
Bei der Finan­zie­rung von Vor­ha­ben durch Crowd­fun­ding sind auch steu­er­li­che Aspek­te zu beach­ten.
Der Koali­ti­ons­ver­trag lie­fert eine Vor­schau auf die Maß­nah­men, die die neu geschlos­se­ne Gro­ße Koali­ti­on im Steu­er­recht plant.
Weil die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge das Betriebs­ver­mö­gen erhöht, kann sie dazu füh­ren, dass bei Bilan­zie­rern der Grenz­be­trag für den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag über­schrit­ten wird.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat zwei Ver­fas­sungs­be­schwer­den gegen den Zwangs­bei­trag zur IHK abge­wie­sen.
Um noch recht­zei­tig vor der Bun­des­tags­wahl diver­se Ände­run­gen im Steu­er­recht umset­zen zu kön­nen, wur­den die­se in zwei bereits lau­fen­de Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren auf­ge­nom­men, die jetzt abge­schlos­sen sind.
Das Zwei­te Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz ent­hält anders als sein Vor­gän­ger gleich meh­re­re Maß­nah­men, die fast alle Unter­neh­men betref­fen.
Die Beschrän­kung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags auf klei­ne­re Betrie­be über eine Gewinn­gren­ze ist eine ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­si­ge Ein­schrän­kung.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um gibt neue Ant­wor­ten auf Fra­gen zur Hand­ha­bung der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, auch in Bezug auf die ab 2016 gül­ti­ge Geset­zes­än­de­rung.