Crowdfunding aus steuerlicher Sicht

Bei der Finanzierung von Vorhaben durch Crowdfunding sind auch steuerliche Aspekte zu beachten.

Beim Crowd­fun­ding tra­gen vie­le Per­so­nen mit unter­schied­li­chen Beträ­gen zur Finan­zie­rung bestimm­ter Pro­jek­te, Pro­duk­te, Geschäfts­ide­en oder Vor­ha­ben bei. Wie immer, wenn Geld fließt, ist auch der Fis­kus nicht weit. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat dem Bun­des­tag Rede und Ant­wort zur steu­er­li­chen Behand­lung kom­mer­zi­el­ler Crowd­fun­ding-Aktio­nen gestan­den und in einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung Details zur Beur­tei­lung als Spen­de gere­gelt.

Aus ertrag­steu­er­li­cher Sicht sind Ein­nah­men aus Crowd­fun­ding, die im Zusam­men­hang mit einer betrieb­li­chen Tätig­keit anfal­len, grund­sätz­lich Betriebs­ein­nah­men und gewinn­er­hö­hend zu erfas­sen. Soweit es sich bei dem Crowd­fun­ding jedoch um ein zurück­zu­zah­len­des Dar­le­hen han­delt, wirkt sich der Ver­mö­gens­zu­fluss natür­lich nicht auf den Gewinn aus. Umge­kehrt ist die Rück­zah­lung dann auch kei­ne Betriebs­aus­ga­be.

Umsatz­steu­er­recht­lich spie­len Ein­nah­men aus Crowd­fun­ding ohne ent­spre­chen­de Gegen­leis­tung durch den emp­fan­gen­den Unter­neh­mer man­gels Leis­tungs­aus­tausch kei­ne Rol­le. Erbringt der Unter­neh­mer dage­gen eine Gegen­leis­tung im umsatz­steu­er­li­chen Sin­ne, liegt regel­mä­ßig ein steu­er­pflich­ti­ger Leis­tungs­aus­tausch vor, sofern kei­ne Umsatz­steu­er­be­frei­ung ein­greift.

Soweit es die Schen­kungsteu­er angeht, löst die Zah­lung in den aller­meis­ten Fäl­len kei­ne Steu­er­pflicht aus, weil bei vie­len Crowd­fun­ding-Aktio­nen eine Gegen­leis­tung durch den Initia­tor erfolgt (z.B. Lie­fe­rung des Pro­dukts nach Fer­tig­stel­lung), was wie­der­um eine Berei­che­rung durch den Emp­fän­ger aus­schließt. Dane­ben dürf­te nur sehr sel­ten bei einer Crowd­fun­ding-Akti­on der Schen­kungsteu­er­frei­be­trag für Schen­kun­gen zwi­schen Frem­den über­schrit­ten wer­den. Ob und inwie­weit die Vor­aus­set­zun­gen für eine Schen­kung vor­lie­gen, rich­tet sich letzt­lich nach der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung der jewei­li­gen Crowd­fun­ding-Akti­on.

Als Spen­de sind Zah­lun­gen im Rah­men des klas­si­schen Crowd­fun­ding nicht abzieh­bar, denn eine Spen­de muss ohne die Erwar­tung eines beson­de­ren Vor­teils an einen begüns­tig­ten Zuwen­dungs­emp­fän­ger gezahlt wer­den. Der Spen­den­ab­zug schei­tert beim klas­si­schen Crowd­fun­ding daher regel­mä­ßig des­we­gen, weil der Emp­fän­ger ent­we­der nicht steu­er­be­güns­tigt ist oder weil der Zuwen­den­de für sei­ne Leis­tung eine Gegen­leis­tung erhält. Auf das Ver­hält­nis von Leis­tung oder Gegen­leis­tung kommt es dabei nicht an.

Auch wenn die Crowd­fun­ding-Akti­on allein der Unter­stüt­zung gemein­nüt­zi­ger Zwe­cke dient, kommt ein Spen­den­ab­zug nur in Fra­ge, wenn ent­we­der der Initia­tor selbst oder das Crowd­fun­ding-Por­tal eine steu­er­lich aner­kann­te gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tung ist, die Spen­den­be­schei­ni­gun­gen aus­stel­len darf. In so einem Fall muss der Emp­fän­ger aber das finan­zier­te Pro­jekt im Rah­men sei­ner steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke durch­füh­ren und eine zwei­fels­freie Zuord­nung der Spen­den zum jewei­li­gen Spen­der mög­lich sein.