Personal, Arbeit und Soziales

Die nach dem Nach­weis­ge­setz erfor­der­li­chen Anga­ben zu den wesent­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen sol­len künf­tig auch in Text­form, also per E-Mail, mög­lich sein.
Eine nach­träg­li­che Teil­leis­tung aus einer Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung kann dazu füh­ren, dass die ermä­ßig­te Besteue­rung der gesam­ten Abfin­dung als außer­or­dent­li­che Ein­künf­te weg­fällt.
Erst­mals fällt der Vor­schlag der Min­dest­lohn­kom­mis­si­on zur Anhe­bung des Min­dest­lohns in den Jah­ren 2024 und 2025 nicht ein­stim­mig aus.
Die Reform der Pfle­ge­ver­si­che­rung wirkt sich nicht nur auf die Bei­trä­ge, son­dern vor allem auch auf die Leis­tun­gen aus.
Mit einem umfang­rei­chen Steu­er­än­de­rungs­ge­setz, das vor allem Erleich­te­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen ent­hält, will die Bun­des­re­gie­rung neue Wachs­tums­im­pul­se für die deut­sche Wirt­schaft set­zen.
Ein Urteil, das die Arbeit­ge­ber zu einer elek­tro­ni­schen Erfas­sung der gesam­ten Arbeits­zeit ver­pflich­tet, wird nun gesetz­lich nor­miert.
Die Son­der­re­ge­lun­gen für den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld lau­fen am 30. Juni 2023 aus.
Nur unter sehr engen Vor­aus­set­zun­gen kann für eine Pen­si­ons­zu­sa­ge, die unter einem Vor­be­halt steht, eine Rück­stel­lung gebil­det wer­den.
Die Leis­tun­gen und Bei­trä­ge der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung wer­den in meh­re­ren Schrit­ten ange­passt, wobei die Ände­rung der Bei­trags­sät­ze schon ab dem 1. Juli 2023 greift.
Der bis 30. Juni 2023 befris­te­te ver­ein­fach­te Zugang zur Kurz­ar­beit soll nicht erneut ver­län­gert wer­den.