Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ab dem 1. Juli 2023 greift.

Mit dem Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs- und -ent­las­tungs­ge­setz, das Bun­des­tag und Bun­des­rat kurz vor der Som­mer­pau­se ver­ab­schie­det haben, wer­den Rege­lun­gen in der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung nach­jus­tiert und vie­le Leis­tun­gen ver­bes­sert. Außer­dem wer­den die Bei­trags­sät­ze für die Pfle­ge­ver­si­che­rung neu fest­ge­legt. Wäh­rend auf kin­der­lo­se Bei­trags­zah­ler eine Bei­trags­er­hö­hung zukommt, zah­len Eltern ab dem zwei­ten Kind künf­tig weni­ger für die Pfle­ge­ver­si­che­rung als heu­te.

Als ers­ter Schritt der Reform soll die Finanz­grund­la­ge der Pfle­ge­ver­si­che­rung sta­bi­li­siert und ver­bes­sert wer­den, indem die Bei­trags­sät­ze zum 1. Juli 2023 ange­passt wer­den. Die­se Ände­rung soll dann ers­te Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen ab dem 1. Janu­ar 2024 ermög­li­chen. In einem zwei­ten Schritt wer­den zum 1. Janu­ar 2025 sämt­li­che Leis­tungs­be­trä­ge noch­mals spür­bar ange­ho­ben.

Die Bei­trags­an­pas­sung zum 1. Juli 2023 besteht selbst eben­falls aus zwei Tei­len. Zur Finan­zie­rung der bestehen­den Leis­tungs­an­sprü­che und der im Rah­men die­ser Reform vor­ge­se­he­nen Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen wird der all­ge­mei­ne Bei­trags­satz zur gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung um 0,35 % ange­ho­ben. Außer­dem wird die Bun­des­re­gie­rung ermäch­tigt, den Bei­trags­satz künf­tig per Ver­ord­nung anzu­pas­sen, sofern kurz­fris­ti­ger Finan­zie­rungs­be­darf ent­steht.

Gleich­zei­tig wird eine Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts umge­setzt, das im April 2022 die bis­he­ri­ge Rege­lung des Bei­trags­sat­zes zur Pfle­ge­ver­si­che­rung als ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuft hat. Das Gericht war der Über­zeu­gung, dass im gel­ten­den Sys­tem Eltern mit mehr Kin­dern gegen­über sol­chen mit weni­ger Kin­dern benach­tei­ligt wer­den, weil der mit der Kin­der­zahl anwach­sen­de Erzie­hungs­mehr­auf­wand im Bei­trags­recht kei­ne Berück­sich­ti­gung fin­det. Ein ein­heit­li­cher Bei­trag für alle Eltern unab­hän­gig von der Zahl ihrer Kin­der sei daher ver­fas­sungs­recht­lich nicht gerecht­fer­tigt, mein­te das Gericht und hat dem Gesetz­ge­ber bis zum 31. Juli 2023 Zeit für eine Neu­re­ge­lung gege­ben.

Daher wird der Bei­trags­satz ab dem 1. Juli 2023 zusätz­lich nach der Kin­der­zahl dif­fe­ren­ziert und der Zuschlag für kin­der­lo­se Bei­trags­zah­ler von 0,35 % um 0,25 % auf dann 0,6 % ange­ho­ben. Für Bei­trags­zah­ler ohne Kin­der gilt damit ein Bei­trags­satz in Höhe von 4,0 %, wäh­rend Eltern mit einem Kind nur einen Bei­trags­satz von 3,4 % zah­len. Ab dem zwei­ten Kind redu­ziert sich der Bei­trag um 0,25 % je Kind bis zum fünf­ten Kind. Die­ser zusätz­li­che Abschlag gilt nur wäh­rend der Erzie­hungs­pha­se, also bis zum Ablauf des Monats, in dem das jewei­li­ge Kind das 25. Lebens­jahr voll­endet hat.

Nach der jewei­li­gen Erzie­hungs­zeit ent­fällt der Abschlag somit und auch Bei­trags­zah­ler mit meh­re­ren Kin­dern zah­len dann wie­der den regu­lä­ren Bei­trags­satz in Höhe von 3,4 %. Der Arbeit­ge­ber­an­teil am Bei­trag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung bleibt dabei immer kon­stant bei 1,7 %, wäh­rend sich für Arbeit­neh­mer je nach Zahl und Alter der Kin­der unter­schied­li­che Bei­trä­ge erge­ben:

  • Kin­der­lo­se: Arbeit­neh­mer­an­teil 2,30 %, Gesamt­bei­trag 4,00 %

  • Eltern mit max. 1 Kind unter 25: Arbeit­neh­mer­an­teil 1,70 %, Gesamt­bei­trag 3,40 %

  • Eltern mit 2 Kin­dern unter 25: Arbeit­neh­mer­an­teil 1,45 %, Gesamt­bei­trag 3,15 %

  • Eltern mit 3 Kin­dern unter 25: Arbeit­neh­mer­an­teil 1,20 %, Gesamt­bei­trag 2,90 %

  • Eltern mit 4 Kin­dern unter 25: Arbeit­neh­mer­an­teil 0,95 %, Gesamt­bei­trag 2,65 %

  • Eltern mit mind. 5 Kin­dern unter 25: Arbeit­neh­mer­an­teil 0,70 %, Gesamt­bei­trag 2,40 %

Die Eltern­ei­gen­schaft sowie die Anzahl und das Alter der Kin­der sind in geeig­ne­ter Form nach­zu­wei­sen. Wäh­rend Selbst­zah­ler den Nach­weis direkt gegen­über der Pfle­ge­kas­se erbrin­gen müs­sen, müs­sen Arbeit­neh­mer ihrem Arbeit­ge­ber einen ent­spre­chen­den Nach­weis vor­le­gen, z.B. die Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kin­der. Der Arbeit­ge­ber soll­te die­sen dann, sofern er die Lohn­ab­rech­nung nicht selbst macht, mög­lichst bald an die Lohn­buch­hal­tung wei­ter­rei­chen.

Um eine ein­heit­li­che Rechts­an­wen­dung sicher­zu­stel­len und den Nach­weis mög­lichst effi­zi­ent zu machen, ent­wi­ckelt die Bun­des­re­gie­rung zusam­men mit den zustän­di­gen Stel­len bis zum 31. März 2025 ein digi­ta­les Ver­fah­ren zur Erhe­bung und zum Nach­weis der Anzahl der berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Kin­der. Ers­te Details dazu sol­len Ende des Jah­res vor­lie­gen. Zumin­dest vor­erst braucht es daher einen direk­ten Papier­nach­weis, um den redu­zier­ten Bei­trags­satz bereits ab Juli berück­sich­ti­gen zu kön­nen.

Bis­her galt, dass der Nach­weis für ein Kind mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht gilt, wenn er inner­halb von drei Mona­ten nach der Geburt des Kin­des vor­ge­legt wird. Andern­falls wirkt der Nach­weis erst nach Ablauf des Monats, in dem der Nach­weis vor­ge­legt wird. Für die Umstel­lung auf das neue Bei­trags­be­rech­nungs­ver­fah­ren wur­de die Nach­weis­re­ge­lung aber ange­passt:

  • Für alle vor dem 1. Juli 2023 gebo­re­nen Kin­der gilt der Nach­weis ab dem 1. Juli 2023, auch wenn er erst nach­träg­lich erbracht wird. Zuviel bezahl­te Bei­trä­ge wer­den dann erstat­tet, aller­dings kann die Erstat­tung etwas dau­ern. Spä­tes­tens bis zum 30. Juni 2025 soll die Bei­trags­er­stat­tung dann aber abge­schlos­sen sein.

  • Für zwi­schen dem 1. Juli 2023 und dem 30. Juni 2025 gebo­re­ne Kin­der gilt der Nach­weis ab dem Monat der Geburt des Kin­des, auch wenn er erst nach­träg­lich vor­ge­legt wird.

  • Für alle nach dem 1. Juli 2025 gebo­re­nen Kin­der gilt dann wie­der das bis­he­ri­ge Prin­zip, dass der Nach­weis inner­halb von drei Mona­ten nach der Geburt erfol­gen muss, damit er rück­wir­kend ab der Geburt aner­kannt wird. Andern­falls gilt der Nach­weis erst ab dem Beginn des Fol­ge­mo­nats.

Auch wenn nie­mand Angst haben muss, durch die Umstel­lung dau­er­haft zu viel Bei­trä­ge zu bezah­len, weil der Nach­weis der Kin­der nicht schnell genug erfolgt, ist es trotz­dem am bes­ten, wenn der Nach­weis schon vor der Lohn­ab­rech­nung für Juli 2023 vor­liegt, denn nur dann kann die kor­rek­te Bei­trags­ab­rech­nung schon ab Juli 2023 gewähr­leis­tet wer­den und Nach­be­rech­nun­gen wer­den ver­mie­den.