Selbständige und Unternehmer

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Pausch­be­trä­ge für Sach­ent­nah­men von Lebens­mit­teln und Geträn­ken an die Umsatz­steu­er­än­de­run­gen zum 1. Juli 2020 ange­passt.
Mit einer Ände­rung der Mit­tei­lungs­ver­ord­nung sorgt die Bun­des­re­gie­rung dafür, dass die Finanz­äm­ter über sämt­li­che Zah­lun­gen von staat­li­chen Coro­na-Hil­fen infor­miert wer­den.
Die Über­brü­ckungs­hil­fe für beson­ders von der Coro­na-Kri­se betrof­fe­ne Unter­neh­men geht in eine 2. Pha­se mit nied­ri­ge­ren Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen und höhe­ren För­der­gren­zen.
Der Bun­des­fi­nanz­hof teilt die Ansicht bestimm­ter Finanz­ge­rich­te, dass die Sofort­hil­fe — und damit auch die anschlie­ßen­de Über­brü­ckungs­hil­fe — unpfänd­bar ist.
Die Über­brü­ckungs­hil­fe des Bun­des, die als Anschluss­re­ge­lung zur Coro­na-Sofort­hil­fe fun­giert, kann nun bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 bean­tragt wer­den.
Fast alle Bun­des­län­der gewäh­ren eigen­mäch­tig eine wei­te­re Frist­ver­län­ge­rung von sechs Mona­ten für die Umrüs­tung elek­tro­ni­scher Kas­sen mit einer tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung.
Klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men kön­nen ab 2020 eine steu­er­li­che For­schungs­zu­la­ge von bis zu 1 Mio. Euro erhal­ten.
Bei der Prü­fung, ob nicht abzieh­ba­re Schuld­zin­sen vor­lie­gen, ist nicht der steu­er­li­che, son­dern der bilan­zi­el­le Gewinn ent­schei­dend.
Eine Ver­sor­gungs­leis­tung, die nicht regel­mä­ßig in der ver­ein­bar­ten Höhe gezahlt wird, ist nicht als Son­der­aus­ga­be steu­er­lich abzieh­bar.
Inzwi­schen haben meh­re­re Bun­des­län­der vor­ge­schla­gen, die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung zur Umrüs­tung elek­tro­ni­scher Kas­sen um ein hal­bes Jahr zu ver­län­gern.