Einkommensteuer — Immobilien

Auf Steu­ern, für die nach den Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie ein Anspruch auf zins­freie Stun­dung bestan­den hät­te, kön­nen kei­ne Nach­zah­lungs­zin­sen erho­ben wer­den.
Eine Steu­er­be­frei­ung für vie­le Solar­an­la­gen, Ände­run­gen bei der Rech­nungs­ab­gren­zung und wei­te­re Ände­run­gen durch das Jah­res­steu­er­ge­setz gel­ten bereits rück­wir­kend.
Für Immo­bi­li­en gibt es 2023 einen höhe­ren Abschrei­bungs­satz, steu­er­li­che Ent­las­tun­gen für klei­ne­re Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und Ände­run­gen im Bewer­tungs­recht.
Zu den zuletzt auf­ge­nom­me­nen Ände­run­gen gehö­ren eine erneu­te Anhe­bung des Arbeit­neh­mer­pausch­be­trags und eine begrenz­te Steu­er­pflicht für die staat­li­che Hil­fe für Gas- und Fern­wär­me­kun­den.
Die Bun­des­län­der haben sich dar­auf geei­nigt, die Frist zur Abga­be der Grund­steu­er­erklä­rung um drei Mona­te bis Ende Janu­ar 2023 zu ver­län­gern.
Die Bun­des­re­gie­rung hat den Regie­rungs­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 ver­ab­schie­det, mit dem auch Tei­le des neu­en Ent­las­tungs­pa­kets im Steu­er­recht umge­setzt wer­den.
Weil ein Bat­te­rie­sys­tem nicht für die Strom­pro­duk­ti­on aus einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zwin­gend not­wen­dig ist, ist auch der Vor­steu­er­ab­zug nicht mög­lich, wenn der damit gespei­cher­te Strom spä­ter pri­vat ver­braucht wird.
Für die Dau­er der Gas­um­la­ge soll die Mehr­wert­steu­er auf Gas von 19 % auf 7 % abge­senkt wer­den.
Trotz Aus­lau­fens des Soli­dar­pakts II hält das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg die Fort­gel­tung des Soli für ver­fas­sungs­kon­form.
Wer die neue Lieb­ha­be­rei­re­ge­lung für klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­lan­gen nutzt, kann den Anspruch auf die Ener­gie­preis­pau­scha­le ver­lie­ren, wenn kei­ne ande­ren Ein­künf­te bestehen, die zur Anspruchs­be­rech­ti­gung füh­ren.