Personal, Arbeit und Soziales

Neben einer Anhe­bung des Min­dest­lohns auf 12 Euro steigt zum 1. Okto­ber 2022 auch die Mini­job­gren­ze auf 520 Euro.
Ab dem 1. August 2022 müs­sen Arbeit­ge­ber neue Vor­ga­ben für Arbeits­ver­hält­nis­se und Arbeits­ver­trä­ge beach­ten.
Am 1. Juli 2022 greift der zwei­te von drei Erhö­hungs­schrit­ten beim Min­dest­lohn in die­sem Jahr und der Min­dest­lohn steigt von 9,82 Euro auf 10,45 Euro.
Auch Per­so­nen, die nur vor­über­ge­hend in Deutsch­land leben, erhal­ten eine steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, die Vor­aus­set­zung ist für eine län­ger­fris­ti­ge Tätig­keit oder den Bezug von Kin­der­geld.
Bei der Aus­zah­lung von Über­stun­den­ver­gü­tun­gen für mehr als zwölf Mona­te kommt eine Steu­er­ermä­ßi­gung nach der Fünf­tel-Rege­lung in Fra­ge.
Den meis­ten Arbeit­neh­mern soll die EPP durch den Arbeit­ge­ber aus­ge­zahlt wer­den, was aber durch Spe­zi­al­fäl­le und Detail­re­ge­lun­gen nicht immer ganz ein­fach ist.
Der Krieg in der Ukrai­ne hat die Bun­des­re­gie­rung ver­an­lasst, die Zugangs­er­leich­te­run­gen zur Kurz­ar­beit um wei­te­re drei Mona­te bis Ende Sep­tem­ber 2022 zu ver­län­gern.
Mit dem Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 wer­den die meis­ten der steu­er­li­chen Ent­las­tun­gen umge­setzt, die die Regie­rung im Febru­ar in zwei Ent­las­tungs­pa­ke­ten beschlos­sen hat­te.
Alle Erwerbs­tä­ti­gen sol­len in die­sem Jahr ein­ma­lig eine Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro erhal­ten, die über die Lohn- oder Ein­kom­men­steu­er aus­ge­zahlt wird.
Ein Lang­zeit­ver­gü­tungs­mo­dell erfüllt die Anfor­de­run­gen an eine Ver­gü­tung für eine mehr­jäh­ri­ge Tätig­keit, bei der die Steu­er nach der güns­ti­ge­ren Fünf­tel-Rege­lung berech­net wird.