Selbständige und Unternehmer

Mie­ten für ange­mie­te­te Maschi­nen und Werk­zeu­ge zur Her­stel­lung von Wirt­schafts­gü­tern unter­lie­gen als Her­stel­lungs­kos­ten nicht der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung.
Die Abschrei­bungs­dau­er für Hard- und Soft­ware ver­kürzt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um ab 2021 auf 1 Jahr.
Die Bun­des­re­gie­rung hat im Janu­ar zahl­rei­che Ver­bes­se­run­gen für die Über­brü­ckungs­hil­fe III beschlos­sen, die dadurch noch mehr Betrie­ben offen­steht und in vie­len Fäl­len höher aus­fällt.
Neben diver­sen Ver­bes­se­run­gen beim inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag sind jetzt zwei Gestal­tungs­mo­del­le mit dem Abzugs­be­trag gesetz­lich aus­ge­schlos­sen.
Vor allem bei der Ein­kom­men­steu­er gibt es 2021 zahl­rei­che Ände­run­gen, von denen vie­le die Steu­er­be­las­tung redu­zie­ren.
Anträ­ge für die zwei­te Pha­se der Über­brü­ckungs­hil­fe sind jetzt bis Ende Janu­ar 2021 mög­lich.
Im Wirt­schafts­ver­kehr mit dem Ver­ei­nig­ten König­reich wer­den sich zum Jah­res­wech­sel eini­ge Ände­run­gen erge­ben.
Die Über­brü­ckungs­hil­fe des Bun­des wird bis Ende Juni 2021 ver­län­gert und dabei auf­ge­stockt und im Umfang erwei­tert.
Beim Ver­kauf eines Fahr­zeugs aus dem Betriebs­ver­mö­gen gibt es beim Ver­äu­ße­rungs­ge­winn kei­ne steu­er­min­dern­de Kom­pen­sa­ti­on für den pri­va­ten Nut­zungs­an­teil, der bereits ver­steu­ert wur­de.
Die “Novem­ber­hil­fe” ist eine zusätz­li­che Unter­stüt­zung für Betrie­be, Selb­stän­di­ge, Ver­ei­ne und Ein­rich­tun­gen, die von den aktu­el­len Coro­na-Ein­schrän­kun­gen beson­ders betrof­fen sind.