Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Ein Alters­ent­las­tungs­be­trag ist auch dann anzu­set­zen, wenn er einen bereits bestehen­den Ver­lust wei­ter erhö­hen wür­de.
Dass die Ein­kom­men­steu­er­ermä­ßi­gung für gewerb­li­che Ein­künf­te zur Kom­pen­sa­ti­on der Gewer­be­steu­er­be­las­tung nur für die­se Ein­künf­te die Bemes­sungs­grund­la­ge des Solis redu­ziert, ist ver­fas­sungs­kon­form.
Die Anschaf­fungs­kos­ten eines Knock-out-Zer­ti­fi­kats füh­ren nach Ein­tritt des Knock-out-Ereig­nis­ses grund­sätz­lich zu steu­er­lich abzugs­fä­hi­gen Ver­lus­ten.
Die Ver­wen­dung einer Alt-Lebens­ver­si­che­rung zur Besi­che­rung eines Bank­dar­le­hens, das zins­frei an den Ehe­gat­ten über­las­sen wird, ist nicht steu­er­schäd­lich.
Statt der im Koali­ti­ons­ver­trag auf Zins­ein­künf­te beschränk­ten Abschaf­fung der Abgel­tungs­teu­er denkt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um über eine gene­rel­le Abschaf­fung nach.
Bevor die Amts­ver­an­la­gung für Rent­ner auf wei­te­re Bun­des­län­der aus­ge­dehnt wird, for­dert der Steu­er­be­ra­ter­ver­band Ände­run­gen, die eine recht­li­che Benach­tei­li­gung der Rent­ner ver­hin­dern.
Der Ver­lust aus einer Akti­en­an­la­ge ist auch dann steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hig, wenn die Bank die wert­los gewor­de­nen Akti­en ersatz­los aus­bucht.
Bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und der Steu­er­erklä­run­gen für 2018 sind eini­ge Ände­run­gen aus dem letz­ten Jahr zum ers­ten Mal zu beach­ten.
Neben Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er müs­sen sich die­ses Jahr ins­be­son­de­re Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer mit neu­en Vor­ga­ben bei der Steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung abfin­den.
Ob der Ver­lust aus dem Ver­kauf von Akti­en steu­er­lich aner­kannt wird, hängt nicht von der Höhe des Ver­kaufs­prei­ses ab.