Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Statt der im Koali­ti­ons­ver­trag auf Zins­ein­künf­te beschränk­ten Abschaf­fung der Abgel­tungs­teu­er denkt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um über eine gene­rel­le Abschaf­fung nach.
Bevor die Amts­ver­an­la­gung für Rent­ner auf wei­te­re Bun­des­län­der aus­ge­dehnt wird, for­dert der Steu­er­be­ra­ter­ver­band Ände­run­gen, die eine recht­li­che Benach­tei­li­gung der Rent­ner ver­hin­dern.
Der Ver­lust aus einer Akti­en­an­la­ge ist auch dann steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hig, wenn die Bank die wert­los gewor­de­nen Akti­en ersatz­los aus­bucht.
Bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und der Steu­er­erklä­run­gen für 2018 sind eini­ge Ände­run­gen aus dem letz­ten Jahr zum ers­ten Mal zu beach­ten.
Neben Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er müs­sen sich die­ses Jahr ins­be­son­de­re Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer mit neu­en Vor­ga­ben bei der Steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung abfin­den.
Ob der Ver­lust aus dem Ver­kauf von Akti­en steu­er­lich aner­kannt wird, hängt nicht von der Höhe des Ver­kaufs­prei­ses ab.
Der­zeit ist ein Bre­x­it-Steu­er­be­gleit­ge­setz in Arbeit, das Unter­neh­mer, Gesell­schaf­ter und Ries­ter-Spa­rer vor unge­woll­ten steu­er­li­chen Fol­gen des Bre­xits schüt­zen soll.
Kapi­tal­an­le­ger müs­sen bis spä­tes­tens zum 15. Dezem­ber 2018 eine Ver­lust­be­schei­ni­gung bei der Bank bean­tra­gen, wenn sie Ver­lus­te nicht vor­tra­gen las­sen wol­len, son­dern in der Steu­er­erklä­rung mit Erträ­gen bei ande­ren Ban­ken ver­rech­nen wol­len.
Das Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot der Abgel­tungs­teu­er gilt auch für nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten zu Kapi­tal­an­la­gen, aus denen seit dem Start der Abgel­tungs­teu­er kei­ne Erträ­ge geflos­sen sind.
Erträ­ge aus dem Wei­ter­ver­kauf von stark gefrag­ten Ein­tritts­kar­ten sind kei­ne steu­er­pflich­ti­gen Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne.