Ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien

Der Verlust aus einer Aktienanlage ist auch dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn die Bank die wertlos gewordenen Aktien ersatzlos ausbucht.

Die ersatz­lo­se Aus­bu­chung end­gül­tig wert­los gewor­de­ner Akti­en durch die depot­füh­ren­de Bank führt zu einem steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Ver­lust aus Kapi­tal­ver­mö­gen. Zwar stellt der Unter­gang einer Kapi­tal­an­la­ge kei­ne ver­lust­rea­li­sie­ren­de Ver­äu­ße­rung dar. Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz sieht aber kei­ne Grün­de, die es recht­fer­ti­gen könn­ten, den Unter­gang einer Aktie anders zu behan­deln als den einer sons­ti­gen Kapi­tal­for­de­rung, z.B. den Aus­fall einer Dar­le­hens­for­de­rung.