Personal, Arbeit und Soziales

Arbeit­neh­mer kön­nen nicht ihren Arbeit­ge­ber auf Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le ver­kla­gen, son­dern müs­sen statt­des­sen eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt abge­ben, um die Pau­scha­le zu erhal­ten.
Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen und ande­re Sozi­al­ver­si­che­rungs­wer­te stei­gen 2024 um rund 4 %, wobei der Anstieg im Osten wie­der höher aus­fällt als im Wes­ten.
Erneut macht sich die bis vor kur­zem hohe Infla­ti­on in einem deut­li­chen Anstieg der Sach­be­zugs­wer­te bemerk­bar.
Ab 2023 fällt die eTIN weg, wes­halb das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um Hin­wei­se zur Ermitt­lung der Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer eines Arbeit­neh­mers für die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung gibt.
Als Grund­lohn für die Berech­nung steu­er­frei­er Zuschlä­ge ist nicht der im jewei­li­gen Lohn­zah­lungs­zeit­raum tat­säch­lich gezahl­te, son­dern der arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Arbeits­lohn maß­geb­lich.
Jeder Jah­res­wech­sel bringt Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht mit sich. Der Groß­teil die­ser Ände­run­gen ist aber immer noch nicht vom Bun­des­rat ver­ab­schie­det.
Weil sich das Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz bis 2024 hin­zie­hen wird, haben Bun­des­tag und Bun­des­rat unstrei­ti­ge Tei­le des Geset­zes in das jetzt ver­ab­schie­de­te Kre­ditz­weit­markt­för­de­rungs­ge­setz über­nom­men.
Die Rück­la­gen sind aus­rei­chend hoch, um auch 2024 den redu­zier­ten Umla­ge­satz für die Insol­venz­geld­um­la­ge von 0,06 % fort­zu­füh­ren.
Sofern klar ist, dass die Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit geleis­tet wur­de und die übri­gen gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, ist eine unge­naue Doku­men­ta­ti­on der Arbeits­zeit nicht schäd­lich für die Steu­er­frei­heit der Zuschlä­ge.
Der Finanz­aus­schuss des Bun­des­tags hat das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 bera­ten und zahl­rei­che Ände­run­gen am Gesetz­ent­wurf vor­ge­nom­men.