Grundlohn bei Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Als Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Zuschläge ist nicht der im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich gezahlte, sondern der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn maßgeblich.

Der für die Höhe der Steu­er­frei­heit von Zuschlä­gen für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit ent­schei­den­de Grund­lohn ist der lau­fen­de Arbeits­lohn, der dem Arbeit­neh­mer im jewei­li­gen Lohn­zah­lungs­zeit­raum für sei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit arbeits­ver­trag­lich zusteht. Die­sen Grund­satz aus dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz hat der Bun­des­fi­nanz­hof bestä­tigt und klar­ge­stellt, dass es für die Bemes­sung der Steu­er­frei­heit der Zuschlä­ge daher kei­ne Rol­le spielt, ob und in wel­chem Umfang der Grund­lohn dem Arbeit­neh­mer tat­säch­lich zufließt. Das Gericht meint, dass der Zweck der steu­er­frei­en Zuschlä­ge nur erreicht wer­den kann, wenn die Höhe der Steu­er­frei­heit nach dem ver­ein­bar­ten und nicht nach dem tat­säch­lich zuge­flos­se­nen lau­fen­den Arbeits­lohn bestimmt wird. Denn nur dann kann der Arbeit­neh­mer von Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses an und damit vor Ableis­tung des Diens­tes zu den begüns­tig­ten Zei­ten fest­stel­len, in wel­cher Höhe der Arbeit­ge­ber die Zuschlä­ge steu­er­frei zah­len wird.