Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer können nicht ihren Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale verklagen, sondern müssen stattdessen eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben, um die Pauschale zu erhalten.

Einer Kla­ge eines Arbeits­neh­mers gegen den Arbeit­ge­ber auf Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le fehlt das Rechts­schutz­in­ter­es­se, weil der Arbeit­ge­ber nicht Schuld­ner der Ener­gie­preis­pau­scha­le ist. Mit die­ser Begrün­dung hat das Finanz­ge­richt Ham­burg die Kla­ge einer Arbeit­neh­me­rin abge­wie­sen, deren Arbeit­ge­ber die Ener­gie­preis­pau­scha­le kurz vor des­sen Insol­venz nicht aus­ge­zahlt hat­te. Das Gericht ver­wies die Klä­ge­rin statt­des­sen ans Finanz­amt: Solan­ge die Ener­gie­preis­pau­scha­le noch nicht vom Arbeit­ge­ber aus­ge­zahlt wor­den ist, muss der Arbeit­neh­mer als Gläu­bi­ger der Ener­gie­preis­pau­scha­le grund­sätz­lich die Fest­set­zung der Pau­scha­le gegen­über dem Finanz­amt durch Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend machen.