Selbständige und Unternehmer

Mit Ver­zö­ge­rung und deut­lich redu­zier­tem Umfang ist das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz doch noch ver­ab­schie­det wor­den und in Kraft getre­ten.
Erst bei einer übli­chen Fahr­zeit von mehr als einer Stun­de für die ein­fa­che Weg­stre­cke kommt die Aner­ken­nung einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung in Fra­ge.
Mit dem Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz, das kurz­zei­tig als Zwei­tes Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 fir­mier­te, wer­den vor allem ers­te Punk­te der Wachs­tums­in­itia­ti­ve im Steu­er­recht umge­setzt und die Frei­be­trä­ge sowie Tarifeck­wer­te bei der Ein­kom­men­steu­er ange­passt.
Auch Influ­en­cer und Per­so­nen mit ähn­li­chen Tätig­kei­ten kön­nen Aus­ga­ben für Acces­soires, Kos­me­tik oder Klei­dungs­stü­cke nicht als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen.
Ein Ein­zel­un­ter­neh­mer mit meh­re­ren von­ein­an­der unab­hän­gi­gen Gewer­be­be­trie­ben kann den Höchst­be­trag für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge poten­zi­ell mehr­fach aus­schöp­fen.
Bei der pau­scha­len Ver­steue­rung der Über­las­sung von Logen­plät­zen sind die antei­li­gen Aus­ga­ben für Leer­plät­ze nicht zu berück­sich­ti­gen.
Wenn nach­träg­li­che Ände­run­gen in einem elek­tro­ni­schen Fahr­ten­buch nicht in der Daten­da­tei selbst doku­men­tiert wer­den, liegt kein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch vor.
Ab 2025 sol­len Unter­neh­men nach dem Wil­len des Fis­kus den ers­ten Schritt zu einer kom­plet­ten Erfas­sung aller Umsät­ze durch das Finanz­amt machen und für B2B-Umsät­ze nur noch elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen ver­wen­den.
Nach dem Bun­des­tag hat auch der Bun­des­rat dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz zuge­stimmt, sodass die­ses nun ver­kün­det wer­den und in Kraft tre­ten kann.
Der Gesetz­ge­ber ist ver­pflich­tet, auch die Über­tra­gung von Wirt­schafts­gü­tern zwi­schen betei­li­gungs­iden­ti­schen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zum Buch­wert zu ermög­li­chen.