Selbständige und Unternehmer

Mit einem umfang­rei­chen Steu­er­än­de­rungs­ge­setz, das vor allem Erleich­te­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen ent­hält, will die Bun­des­re­gie­rung neue Wachs­tums­im­pul­se für die deut­sche Wirt­schaft set­zen.
Die Frist für die Über­mitt­lung der Schluss­ab­rech­nung zu den Coro­na-Hil­fen ist kurz­fris­tig um zwei Mona­te bis zum 31. August 2023 ver­län­gert wor­den.
Der Fis­kus hat die Regeln für die steu­er­li­che Behand­lung der Ein­künf­te aus einer Kin­der­ta­ges­pfle­ge aktua­li­siert und dabei ins­be­son­de­re die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le ange­ho­ben.
Die staat­li­chen Coro­na-Hil­fen erfül­len nicht die Vor­aus­set­zun­gen für eine ermä­ßig­te Besteue­rung von außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten.
Eine abwei­chen­de Gewinn­ver­tei­lungs­ab­re­de für den Gewinn aus der Rück­gän­gig­ma­chung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags kann nicht nach­träg­lich ver­ein­bart wer­den.
Nur unter sehr engen Vor­aus­set­zun­gen kann für eine Pen­si­ons­zu­sa­ge, die unter einem Vor­be­halt steht, eine Rück­stel­lung gebil­det wer­den.
Wenn die Mit­er­ben einer Erben­ge­mein­schaft eine GbR bil­den, kann die­se neben der Erben­ge­mein­schaft bestehen und unab­hän­gig davon steu­er­lich ver­an­lagt wer­den.
Spä­tes­tens Ende Juni 2023 müs­sen die End­ab­rech­nun­gen für die Über­brü­ckungs­hil­fen vor­lie­gen, wäh­rend für die Neu­start­hil­fen die Frist schon am 31. März 2023 aus­ge­lau­fen ist.
Der auf­wen­dig gestal­te­te Gar­ten eines teil­wei­se betrieb­lich genutz­ten Hau­ses ist nicht auto­ma­tisch antei­lig in den Auf­ga­be­ge­winn des im Haus aus­ge­üb­ten Betriebs ein­zu­be­zie­hen.
Ein Sti­pen­di­um, das in ers­ter Linie pan­de­mie­be­ding­te Ein­nah­me­aus­fäl­le aus­glei­chen soll, erfüllt nicht die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit von Sti­pen­di­en.