Selbständige und Unternehmer

Der Bun­des­rat hat das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz mit gro­ßer Mehr­heit an den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ver­wie­sen, um noch eini­ge wesent­li­che Ände­run­gen zu errei­chen.
Mit dem nächs­ten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz sol­len Auf­be­wah­rungs­fris­ten ver­kürzt und Schrift­form­erfor­der­nis­se so weit wie mög­lich redu­ziert wer­den.
Das MoPeG wirkt sich im Steu­er­recht zumin­dest indi­rekt aus, da künf­tig bestimm­te Befrei­ungs­re­ge­lun­gen bei der Grund­er­werb­steu­er ins Lee­re lau­fen kön­nen, auch wenn sich für 2024 vor­erst noch nichts ändern soll.
Durch das MoPeG tre­ten 2024 wich­ti­ge Ände­run­gen für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten in Kraft, ins­be­son­de­re für die Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts.
Der vom Bun­des­ka­bi­nett ver­ab­schie­de­te Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes ent­hält zusätz­li­che Ver­bes­se­run­gen bei der Abschrei­bung und eini­ge wei­te­re Ände­run­gen.
Die nach dem Nach­weis­ge­setz erfor­der­li­chen Anga­ben zu den wesent­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen sol­len künf­tig auch in Text­form, also per E-Mail, mög­lich sein.
Mit ver­bes­ser­ten Abschrei­bungs­mög­lich­kei­ten und wei­te­ren Maß­nah­men will die Bun­des­re­gie­rung die Kon­junk­tur ankur­beln.
Der Regie­rungs­ent­wurf für das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz IV liegt vor, mit dem neben ande­ren Maß­nah­men auch Auf­be­wah­rungs­fris­ten ver­kürzt und umsatz­steu­er­li­che Pflich­ten erleich­tert wer­den sol­len.
Ob nach­träg­li­che Her­stel­lungs­kos­ten vor­lie­gen, ist anhand der umge­bau­ten Teil­flä­che zu beur­tei­len, soweit sie ein eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut dastel­len kann.
Im Gegen­satz zu einer Ein­la­ge führt die Ein­brin­gung eines Wirt­schafts­guts nicht zu einer Kür­zung der Bemes­sungs­grund­la­ge für die Abschrei­bung auf das Wirt­schafts­gut.