Nachträgliche Herstellungskosten bei einem Gebäude

Ob nachträgliche Herstellungskosten vorliegen, ist anhand der umgebauten Teilfläche zu beurteilen, soweit sie ein eigenständiges Wirtschaftsgut dastellen kann.

Nach­träg­li­che Her­stel­lungs­kos­ten kön­nen bei einem Gebäu­de sowohl im Fall einer Erwei­te­rung als auch im Fall einer wesent­li­chen Ver­bes­se­rung ent­ste­hen. In die­sem Fall sind die Kos­ten nicht sofort als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar, son­dern zusam­men mit den übri­gen Her­stel­lungs- oder Anschaf­fungs­kos­ten des Gebäu­des abzu­schrei­ben. Maß­stab für die Abgren­zung zwi­schen sofort abzieh­ba­rem Erhal­tungs­auf­wand und Her­stel­lungs­kos­ten ist grund­sätz­lich das Wirt­schafts­gut, auf das sich die Bau­maß­nah­me bezieht.

Ist nur eine räum­lich abgrenz­ba­re Teil­flä­che von der Bau­maß­nah­me betrof­fen, die jedoch unter geeig­ne­ten Umstän­den ein eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut bil­den könn­te, so ist die­se Teil­flä­che auch dann Prü­fungs­maß­stab für das Vor­lie­gen von Her­stel­lungs­kos­ten, wenn sie zu einem Wirt­schafts­gut zählt, das über die Teil­flä­che hin­aus­geht. Das hat das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen im Streit um den Umbau nur eines von meh­re­ren Geschos­sen in einem Gebäu­de ent­schie­den.