Änderungen im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Wachstumschancengesetzes enthält zusätzliche Verbesserungen bei der Abschreibung und einige weitere Änderungen.

Nach eini­gem schlag­zei­len­träch­ti­gen Hick­hack hat die Bun­des­re­gie­rung Ende August den Regie­rungs­ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes ver­ab­schie­det, womit der Gesetz­ent­wurf an Bun­des­tag und Bun­des­rat zur Bera­tung geht. Zwar kom­men die gro­ßen Ände­run­gen an einem Gesetz­ent­wurf in der Regel erst nach Abschluss der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung, doch auch im Regie­rungs­ent­wurf sind schon Ände­run­gen im Ver­gleich zum Refe­ren­ten­ent­wurf ent­hal­ten. Man­che der geplan­ten Erleich­te­run­gen wur­den etwas gekürzt oder teil­wei­se gestri­chen, aber dafür wur­den wei­te­re Maß­nah­men ergänzt, die ganz im Sin­ne der Steu­er­zah­ler sind. Die pro­mi­nen­tes­te Ände­rung ist die Ein­füh­rung einer degres­si­ven Abschrei­bung für alle Wirt­schafts­gü­ter, also auch für Immo­bi­li­en. Hier ist ein Über­blick der wesent­li­chen Ände­run­gen im Regie­rungs­ent­wurf des Geset­zes:

  • Degres­si­ve Abschrei­bung: Die Mög­lich­keit einer degres­si­ven Abschrei­bung, die wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie wie­der ein­ge­führt wur­de und nach einer Ver­län­ge­rung bis Ende 2022 wie­der aus­ge­lau­fen ist, soll nun erneut kom­men. Für alle Wirt­schafts­gü­ter, die nach dem 30. Sep­tem­ber 2023 ange­schafft wer­den, soll eine degres­si­ve Abschrei­bung mög­lich sein. Die­se Mög­lich­keit ist nach der der­zei­ti­gen Pla­nung befris­tet bis Ende 2025.

  • Degres­si­ve AfA für Gebäu­de: Für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter greift die Poli­tik immer wie­der zur Ein­füh­rung einer befris­te­ten degres­si­ven Abschrei­bung. Wegen der rapi­de gestie­ge­nen Zin­sen und Bau­kos­ten und des Rück­gangs der Bau­tä­tig­keit kommt die degres­si­ve Abschrei­bung dies­mal auch für Gebäu­de. Zwar ist die degres­si­ve Abschrei­bung auf Gebäu­de beschränkt, die Wohn­zwe­cken die­nen, soll also ins­be­son­de­re den Woh­nungs­bau för­dern, kann dann aber in einer Höhe von 6 % der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten vor­ge­nom­men wer­den. Auch die­se degres­si­ve Abschrei­bung ist befris­tet, und zwar auf Gebäu­de, mit deren Her­stel­lung nach dem 30. Sep­tem­ber 2023 und vor dem 1. Okto­ber 2029 begon­nen wird oder für die der Kauf­ver­trag in die­sem Zeit­raum abge­schlos­sen wird. Wäh­rend die degres­si­ve Abschrei­bung läuft, ist kei­ne zusätz­li­che Abschrei­bung für eine außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung mög­lich. Aller­dings gibt es jeder­zeit die Mög­lich­keit, zur linea­ren Abschrei­bung zu wech­seln.

  • Elek­tro­fir­men­wa­gen: Bei der 1 %-Rege­lung sind rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge der­zeit sehr begüns­tigt. Statt 1 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses sind nur 0,25 % als geld­wer­ter Vor­teil für die Pri­vat­nut­zung anzu­set­zen. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass der Lis­ten­preis nicht höher als 60.000 Euro ist. Für ab 2024 ange­schaff­te Fahr­zeu­ge wird die­se Gren­ze auf 80.000 Euro ange­ho­ben.

  • Zins­schran­ke: Die Zins­schran­ke wird refor­miert und an Vor­ga­ben der EU ange­passt. Das führt zu einer Ver­schär­fung, wes­halb ursprüng­lich zum Aus­gleich die bis­he­ri­ge Frei­gren­ze von 3 Mil­lio­nen Euro in einen Frei­be­trag umge­wan­delt wer­den soll­te. Die­se Umwand­lung wur­de im Regie­rungs­ent­wurf jedoch wie­der gestri­chen. Außer­dem wird eine Zins­hö­hen­schran­ke für grenz­über­schrei­ten­de Dar­le­hen ein­ge­führt.

  • The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung: Meh­re­re Maß­nah­men sol­len die The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung auch für Unter­neh­mer öff­nen, die nicht den Spit­zen­steu­er­satz zah­len. Dazu wird der begüns­ti­gungs­fä­hi­ge Gewinn um die gezahl­te Gewer­be­steu­er und die Beträ­ge erhöht, die zur Zah­lung der Ein­kom­men­steu­er ent­nom­men wer­den. Damit steht künf­tig ein höhe­res The­sau­rie­rungs­vo­lu­men zur Ver­fü­gung. Außer­dem wird die Ver­wen­dungs­rei­hen­fol­ge ver­bes­sert, sodass künf­tig steu­er­freie und tarif­be­steu­er­te Gewin­ne, die im Unter­neh­men belas­sen wur­den, vor­ran­gig ent­nom­men wer­den kön­nen. Die­se Ände­rung war ursprüng­lich ab 2024 geplant, wur­de im Regie­rungs­ent­wurf aber um ein Jahr nach hin­ten ver­scho­ben, also auf 2025.

  • Ver­lust­vor­trag: Nach dem gel­ten­den Recht ist bis zu einem Sockel­be­trag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro für zusam­men­ver­an­lag­te Ehe­gat­ten) der Ver­lust­vor­trag unbe­schränkt mög­lich. Für den Teil, der den Sockel­be­trag über­schrei­tet, ist der Ver­lust­vor­trag dage­gen auf 60 % der Ein­künf­te beschränkt, die in dem Jahr erzielt wer­den, auf das der Ver­lust vor­ge­tra­gen wird. Die­se Min­dest­ge­winn­be­steue­rung wird bis ein­schließ­lich 2027 aus­ge­setzt, sodass bis dahin ein unbe­schränk­ter Ver­lust­vor­trag mög­lich ist. Ab 2028 greift die Min­dest­ge­winn­be­steue­rung wie­der. Die ursprüng­lich vor­ge­se­he­ne Anhe­bung des Sockel­be­trags für die Min­dest­ge­winn­be­steue­rung auf 10 Mio. Euro (20 Mio. für Ehe­gat­ten) wur­de im Regie­rungs­ent­wurf wie­der fal­len­ge­las­sen.

  • Elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen: Ab 2025 müs­sen für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen an ande­re Unter­neh­mer zwin­gend elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen aus­ge­stellt wer­den. Dies ist der ers­te Schritt zur Ein­füh­rung eines natio­na­len Mel­de­sys­tems für alle Umsät­ze, mit dem der Fis­kus Umsatz­steu­er­be­trug bekämp­fen will. Als elek­tro­ni­sche Rech­nung gilt dabei nur eine Rech­nung in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat, das auto­ma­tisch wei­ter­ver­ar­bei­tet wer­den kann. Papier­rech­nun­gen und ande­re elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen, bei­spiels­wei­se rei­ne PDF-Doku­men­te, gel­ten dage­gen als sons­ti­ge Rech­nun­gen. In einem Über­gangs­zeit­raum bis Ende 2025 kann statt einer elek­tro­ni­schen Rech­nung auch eine sons­ti­ge Rech­nung aus­ge­stellt wer­den. Neu im Regie­rungs­ent­wurf ist, dass die­se Über­gangs­frist für Unter­neh­men, deren Gesamt­um­satz im Vor­jahr nicht mehr als 800.000 Euro betra­gen hat, sogar bis Ende 2026 gilt. Dar­über hin­aus kön­nen alle Unter­neh­men — unab­hän­gig von Umsatz­gren­zen — bis Ende 2027 mit Zustim­mung des Emp­fän­gers wei­ter­hin eine sons­ti­ge Rech­nung aus­stel­len, wenn die­se per EDI-Ver­fah­ren über­mit­telt wird.

  • For­schungs­zu­la­ge: Bereits im Refe­ren­ten­ent­wurf waren Ver­bes­se­run­gen an den Rege­lun­gen zur For­schungs­zu­la­ge vor­ge­se­hen, die im Regie­rungs­ent­wurf noch wei­ter ver­bes­sert wur­den. Damit kön­nen ins­be­son­de­re Ein­zel­un­ter­neh­men und Klein­be­trie­be stär­ker von der For­schungs­zu­la­ge pro­fi­tie­ren. Bei­spiels­wei­se wird der berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Wert einer Arbeits­stun­de des Ein­zel­un­ter­neh­mers oder Gesell­schaf­ters ab 2024 von 40 Euro auf 70 Euro ange­ho­ben. Außer­dem kön­nen Unter­neh­men, die als KMU-Betrieb gel­ten, eine Erhö­hung der For­schungs­zu­la­ge um 10 % bean­tra­gen, womit statt 25 % dann 35 % der Bemes­sungs­grund­la­ge als For­schungs­zu­la­ge gewährt wer­den.

  • Grund­er­werb­steu­er: Durch das “Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG)” erge­ben sich ab 2024 vie­le Ände­run­gen für das Zivil­recht von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die zum Teil auch Fol­gen für das Steu­er­recht haben kön­nen. Ins­be­son­de­re wird durch die Reform das Prin­zip der Gesamt­hand weg­fal­len, das bis­her vor allem bei der Grund­er­werb­steu­er eine wesent­li­che Rol­le für bestimm­te Befrei­ungs­re­ge­lun­gen gespielt hat. Weil sich Bund und Län­der noch nicht abschlie­ßend über die Neu­aus­ge­stal­tung der Befrei­ungs­re­ge­lun­gen geei­nigt haben, wird nun zumin­dest für bereits bestehen­des Gesamt­hands­ver­mö­gen Rechts­si­cher­heit geschaf­fen. Durch eine Ände­rung wird klar­ge­stellt, dass allein die Abschaf­fung des Gesamt­hands­ver­mö­gens durch das MoPeG nicht zu einer Ver­let­zung von lau­fen­den Nach­be­hal­tens­fris­ten führt. Die­se wer­den erst dann ver­letzt, wenn sich der Anteil am Gesell­schafts­ver­mö­gen wäh­rend der Nach­be­hal­tens­frist ver­min­dert.