Details zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

Ab 2022 gilt für viele kleinere Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiungsregelung, zu der das Bundesfinanzministerium jetzt viele Zweifelsfragen beantwortet hat.

Im Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 waren zwei recht weit­ge­hen­de Steu­er­frei­stel­lun­gen für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ent­hal­ten. Da ist zum einen der Null­steu­er­satz bei der Umsatz­steu­er, der seit Janu­ar 2023 gilt, und zu dem der Fis­kus recht schnell vie­le Details gere­gelt hat. Dane­ben wur­de aber auch eine Befrei­ung von der Ein­kom­men-, Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er für die mit vie­len klei­ne­ren Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen erziel­ten steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men ein­ge­führt. Die­se galt dann sogar rück­wir­kend ab dem 1. Janu­ar 2022.

Was zunächst rund­um posi­tiv klingt, bringt jedoch auch Fall­stri­cke und Schat­ten­sei­ten mit sich. Größ­ter Nach­teil der Steu­er­be­frei­ung ist, dass die­se anders als die vor­her­ge­hen­de Lieb­ha­be­rei­re­ge­lung für klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen nicht optio­nal ist, son­dern für jede qua­li­fi­zier­te Anla­ge gilt. Wenn aber die Ein­nah­men steu­er­frei sind, kön­nen auch kei­ne damit in Ver­bin­dung ste­hen­den Aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den, was bei Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ins­be­son­de­re die Abschrei­bung der Anla­ge betrifft. Ver­lus­te in der Anfangs­pha­se wir­ken sich also eben­falls in vie­len Fäl­len nicht mehr steu­er­lich aus.

Zu den Fall­stri­cken durch die Steu­er­be­frei­ung gehö­ren vor allem die Wech­sel­wir­kun­gen der Steu­er­be­frei­ung mit ande­ren steu­er­li­chen Vor­schrif­ten, die an die Erzie­lung von steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men oder ähn­li­che Vor­ga­ben geknüpft sind, bei­spiels­wei­se die Nut­zung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags. Zu vie­len die­ser Fra­gen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun eine Ver­wal­tungs­an­wei­sung her­aus­ge­ge­ben, die bei vie­len Zwei­fels­fra­gen Klar­heit für die Betrei­ber einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge schafft. Hier ist eine Zusam­men­fas­sung der Klar­stel­lun­gen durch die Ver­wal­tungs­an­wei­sung sowie wei­te­re Hin­wei­se zur Steu­er­be­frei­ungs­re­ge­lung.

  • Anspruchs­be­rech­tig­te: Die Steu­er­be­frei­ung für bestimm­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen gilt für natür­li­che Per­so­nen als auch für Antei­le an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (Mit­un­ter­neh­mer­schaft) und für Kör­per­schaf­ten (Ver­ei­ne, Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten etc.).

  • Kein Wahl­recht: Bis 2021 konn­ten Betrei­ber klei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit einer Leis­tung bis 10 kW℗ eine Ein­stu­fung als Lieb­ha­be­rei­be­trieb bean­tra­gen, wodurch Ein­nah­men, Ent­nah­men und Aus­ga­ben in Ver­bin­dung mit der Anla­ge steu­er­lich nicht mehr erfasst wer­den muss­ten. Im Gegen­satz zu die­ser von der Finanz­ver­wal­tung gewähr­ten Lieb­ha­be­rei­re­ge­lung gilt die neue Steu­er­be­frei­ungs­re­ge­lung ab 2022 kraft Geset­zes für alle Anla­gen, die die Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Der Betrei­ber hat also kein Wahl­recht mehr, ob er die Anla­ge steu­er­lich erfas­sen möch­te oder nicht. Es gibt auch kein Über­gangs­wahl­recht für die vor 2022 ange­schaff­ten Anla­gen, womit für die­se Anla­gen ab 2022 auch kei­ne Ver­lus­te mehr gel­tend gemacht wer­den kön­nen.

  • Begüns­tig­te Anla­gen: Die Steu­er­be­frei­ung gilt für alle mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrie­be­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die sich auf, an oder in einem Gebäu­de befin­den und die Leis­tungs­gren­ze für die Steu­er­be­frei­ung nicht über­schrei­ten. Dazu zäh­len auch dach­in­te­grier­te und Fas­sa­den­pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen. Begüns­tigt ist eine Anla­ge auch, wenn sie auf oder an einem Neben­ge­bäu­de (Gar­ten­haus, Gara­ge, Car­port etc.) ange­bracht ist. Es spielt für die Steu­er­be­frei­ung übri­gens kei­ne Rol­le, ob der Betrei­ber der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auch Eigen­tü­mer des Gebäu­des ist, auf, an oder in dem sich die Anla­ge befin­det. Ob das Gebäu­de zu Wohn­zwe­cken, gewerb­lich oder gemischt genutzt wird, spielt für die Steu­er­be­frei­ung nur inso­fern eine Rol­le, als dass sich die Leis­tungs­gren­ze für begüns­tig­te Anla­gen nach der Nut­zungs­art rich­tet. Die Mög­lich­keit einer Steu­er­be­frei­ung besteht aber bei allen Nut­zungs­ar­ten. Frei­flä­chen-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind dage­gen unab­hän­gig von ihrer Grö­ße nicht begüns­tigt.

  • Maß­geb­li­che Leis­tung: Für die Steu­er­be­frei­ung ist die Brut­to­leis­tung der Photovoltaikanlage(n) nach dem Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter in Kilo­watt (peak) (im Fol­gen­den kW℗) ent­schei­dend. Um die Leis­tungs­gren­ze für die Steu­er­be­frei­ung nicht zu über­schrei­ten, genügt es also nicht, ledig­lich ein­zel­ne Panels einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge still­zu­le­gen oder abzu­bau­en.

  • Leis­tungs­gren­zen: Für die Steu­er­be­frei­ung gibt es sowohl eine objekt­be­zo­ge­ne als auch eine per­sön­li­che Maxi­mal­leis­tung, die von der oder den Photovoltaikanlage(n) nicht über­schrit­ten wer­den darf. Dabei han­delt es sich um Frei­gren­zen, bei deren Über­schrei­ten die Steu­er­be­frei­ung für die ein­zel­ne Anla­ge (gebäu­de­be­zo­ge­ne Gren­ze) oder sogar den Betrei­ber ins­ge­samt (per­sön­li­che Gren­ze) kom­plett aus­schei­det.

  • Gebäu­de­be­zo­ge­ne Gren­ze: Wel­che Leis­tung die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf einem Gebäu­de maxi­mal haben darf, um von der Steu­er­be­frei­ung zu pro­fi­tie­ren, rich­tet sich allein nach der Zahl der Nut­zungs­ein­hei­ten im Gebäu­de. Hat das Gebäu­de nur eine Nut­zungs­ein­heit, darf die Anla­ge eine Maxi­mal­leis­tung von 30 kW℗ nicht über­schrei­ten. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob es sich um ein Ein­fa­mi­li­en­haus han­delt, das Wohn­zwe­cken dient, ob das Gebäu­de von einem Betrieb gewerb­lich genutzt wird oder ob sich auf dem Grund­stück nur ein sons­ti­ges Gebäu­de befin­det (z.B. Gara­gen­grund­stück).

    Bei Zwei- und Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern sowie rei­nen Gewer­be­im­mo­bi­li­en mit mehr als einer Nut­zungs­ein­heit gilt dage­gen eine Leis­tungs­gren­ze für die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge von 15 kW℗ pro Nut­zungs­ein­heit. Ob eine Ein­heit gewerb­lich oder zu Wohn­zwe­cken genutzt wird, spielt dabei kei­ne Rol­le. Für die Anzahl der Ein­hei­ten kommt es auf deren selb­stän­di­ge und unab­hän­gi­ge Nutz­bar­keit an.

  • Meh­re­re Anla­gen am Gebäu­de: Die gebäu­de­be­zo­ge­nen Gren­zen gel­ten nicht für das Gebäu­de ins­ge­samt, son­dern pro Anla­gen­be­trei­ber. Befin­den sich also auf dem Gebäu­de eine oder meh­re­re wei­te­re Photovoltaikanlage(n), die einem ande­ren Betrei­ber gehö­ren, spielt deren Leis­tung für die Prü­fung kei­ne Rol­le. So kön­nen bei­spiels­wei­se Ehe­leu­te auf ihrem selbst­ge­nutz­ten Ein­fa­mi­li­en­haus zwei Anla­gen mit jeweils 25 kW℗ Brut­to­nenn­leis­tung betrei­ben, von denen eine Anla­ge der Ehe­frau und die ande­re Anla­ge dem Ehe­mann gehö­ren. Es ist dabei egal, ob die Anla­gen tech­nisch von­ein­an­der getrennt sind. Auch wenn am Gebäu­de ins­ge­samt eine Anla­gen­leis­tung von 50 kW℗ instal­liert ist, ist die gebäu­de­be­zo­ge­ne Gren­ze pro Per­son nicht über­schrit­ten. Anders sieht es dage­gen aus, wenn die Ehe­leu­te bei­de Anla­gen gemein­sam betrei­ben, weil dann die gebäu­de­be­zo­ge­ne Gren­ze von 30 kW℗ für die aus Ehe­frau und Ehe­mann bestehen­de Per­so­nen­ge­sell­schaft über­schrit­ten wäre. Da die gebäu­de­be­zo­ge­ne Gren­ze für jeden Steu­er­zah­ler und jede Per­so­nen­ge­sell­schaft sepa­rat geprüft wird, wür­de die Steu­er­be­frei­ung auch grei­fen, wenn die Ehe­leu­te als Per­so­nen­ge­sell­schaft gemein­sam eine der Anla­gen betrei­ben und einer der bei­den die ande­re Anla­ge allein betreibt.

  • Per­sön­li­che Gren­ze: Die Steu­er­be­frei­ung wird nur gewährt, wenn die Sum­me der maß­geb­li­chen Leis­tun­gen aller begüns­tig­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen des Betrei­bers (Ein­zel­per­son, Per­so­nen­ge­sell­schaft oder Kör­per­schaft) nicht mehr als 100 kW℗ beträgt. Bei der Auf­sum­mie­rung spielt es kei­ne Rol­le, ob sich die Anla­gen auf dem­sel­ben Grund­stück befin­den oder auf ver­schie­de­nen Grund­stü­cken. Auch ob die Anla­gen tech­nisch von­ein­an­der getrennt sind, macht kei­nen Unter­schied. Ist der Betrei­ber außer­dem an einer Gesell­schaft betei­ligt, die eben­falls Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen betreibt, dann sind die von die­ser Gesell­schaft betrie­be­nen Anla­gen bei der Prü­fung der 100 kW℗-Grenze nicht antei­lig mit­zu­zäh­len. Für die Gren­ze zäh­len aus­schließ­lich die Anla­gen, die der Betrei­ber selbst betreibt. Wird die Gren­ze jedoch über­schrit­ten, dann sind sämt­li­che Anla­gen nicht mehr begüns­tigt. Es ist dann also nicht mög­lich, ein­zel­ne Anla­gen mit einer Gesamt­leis­tung von unter 100 kW℗ her­aus­zu­pi­cken und für die­se die Steu­er­be­frei­ung in Anspruch zu neh­men.

  • Prü­fung der Gren­zen: Die Ein­hal­tung der Gren­zen wird in einem zwei­stu­fi­gen Ver­fah­ren geprüft. Zunächst ist zu prü­fen, ob die maß­geb­li­chen Leis­tun­gen der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen die für die jewei­li­ge Gebäu­de­art zuläs­si­ge Grö­ße pro Gebäu­de ein­hal­ten. Im zwei­ten Schritt wird dann geprüft, ob der jewei­li­ge Betrei­ber ins­ge­samt die 100 kW℗-Grenze ein­hält. Bei die­sem zwei­ten Schritt blei­ben alle Anla­gen unbe­rück­sich­tigt, die sich schon im ers­ten Schritt nicht als begüns­tigt qua­li­fi­ziert haben. Hat eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf einem Gebäu­de also eine Brut­to­nenn­leis­tung, die über der Frei­gren­ze für die­ses Gebäu­de liegt, sind die dar­aus erziel­ten Ein­nah­men wei­ter­hin steu­er­pflich­tig und die Leis­tung die­ser Anla­ge wird nicht auf die per­sön­li­che Höchst­gren­ze ange­rech­net. Das glei­che gilt für Frei­flä­chen-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die sich schon bau­art­be­dingt nicht für die Steu­er­be­frei­ung qua­li­fi­zie­ren kön­nen und des­halb eben­falls nicht auf die per­sön­li­che Höchst­gren­ze des Betrei­bers ange­rech­net wer­den. Die Finanz­ver­wal­tung macht kei­ne Aus­sa­gen dazu, ob bei der Prü­fung der per­sön­li­chen Gren­ze auch Anla­gen unbe­rück­sich­tigt blei­ben, die nicht mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrie­ben wer­den. Es macht aber steu­er­sys­te­ma­tisch Sinn, davon aus­zu­ge­hen, dass auch die­se Anla­gen unbe­rück­sich­tigt blei­ben.

  • Ände­rung der Ver­hält­nis­se: Ändern sich die Ver­hält­nis­se wäh­rend des lau­fen­den Jah­res so, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­be­frei­ung nicht mehr oder erst­mals erfüllt wer­den, dann gilt die Steu­er­be­frei­ung nur bis zu bzw. ab die­sem Zeit­punkt. Die Ein­nah­men, Ent­nah­men und Aus­ga­ben in Ver­bin­dung mit der Anla­ge sind dann also unter­jäh­rig in einen steu­er­pflich­ti­gen und einen steu­er­frei­en Teil auf­zu­tei­len. Der Beginn oder das Ende der Steu­er­be­frei­ung kann ins­be­son­de­re durch die Ände­rung der Leis­tung einer bestehen­den Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, die Inbe­trieb­nah­me oder Außer­be­trieb­set­zung bzw. Ver­kauf von Anla­gen oder durch Ände­run­gen am Gebäu­de (Auf­tei­lung oder Zusam­men­le­gung von Nut­zungs­ein­hei­ten, Anbau wei­te­rer Nut­zungs­ein­hei­ten) aus­ge­löst wer­den.

  • Lau­fen­de Erträ­ge: Von der Steu­er­be­frei­ung umfasst sind Ein­nah­men und Ent­nah­men unab­hän­gig von der Ver­wen­dung des von der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge erzeug­ten Stroms. Zu den Ein­nah­men gehö­ren ins­be­son­de­re die Ein­spei­se­ver­gü­tung und Ent­gel­te für direk­te Strom­lie­fe­run­gen an Mie­ter oder ande­re Abneh­mer, Ver­gü­tun­gen für das Auf­la­den von Elek­tro- und Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­gen, Zuschüs­se sowie die bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ver­ein­nahm­te und erstat­te­te Umsatz­steu­er. Steu­er­freie Ent­nah­men lie­gen vor, wenn der Strom für betriebs­frem­de Zwe­cke ver­wen­det wird, also ins­be­son­de­re pri­vat ver­braucht, unent­gelt­lich an Drit­te über­las­sen, zur Auf­la­dung von Elek­tro-/Hy­brid­fahr­zeu­gen ver­wen­det wird oder in Räu­men ver­braucht wird, die der Erzie­lung von Ein­künf­ten aus einer ande­ren Ein­kunfts­quel­le die­nen (z.B. häus­li­ches Arbeits­zim­mer). Kei­ne Ent­nah­me liegt vor, wenn die Strom­lie­fe­rung im Zusam­men­hang mit der Über­las­sung der Räu­me an einen Arbeit­neh­mer des die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge betrei­ben­den Betriebs erfolgt oder ein mit dem Strom gela­de­nes Elek­tro­fahr­zeug zum Betriebs­ver­mö­gen des die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge betrei­ben­den Betriebs gehört.

  • Entnahme/Verkauf der Anla­ge: Sofern der Betrieb allein steu­er­freie Ein­nah­men und Ent­nah­men aus der Erzeu­gung von Strom mit einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge hat, fällt auch der Gewinn oder Ver­lust aus dem Ver­kauf oder der Ent­nah­me der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge aus dem Betriebs­ver­mö­gen unter die Steu­er­be­frei­ung. Ob das auch für Anla­gen gilt, mit denen in einem ande­ren Ver­an­la­gungs­zeit­raum noch steu­er­pflich­ti­ge Erträ­ge erzielt wur­den oder wer­den, sagt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nicht deut­lich. Es spricht aber viel dafür, dass es allein auf die Ver­hält­nis­se im Jahr des Ver­kaufs oder der Ent­nah­me der Anla­ge ankommt. Wenn der Betrieb dage­gen noch ande­re steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men erzielt bzw. der erzeug­te Strom teil­wei­se oder voll­stän­dig im Betrieb bei der Erzie­lung ande­rer Ein­künf­te ver­braucht wird, gilt die Steu­er­be­frei­ung für den Gewinn oder Ver­lust aus der Ent­nah­me oder dem Ver­kauf der Anla­ge dage­gen allen­falls teil­wei­se.

  • Aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot: Für Aus­ga­ben in Ver­bin­dung mit steu­er­frei­en Ein­nah­men gilt ein gene­rel­les Abzugs­ver­bot. Daher sind alle Aus­ga­ben, die in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang mit dem lau­fen­den oder künf­ti­gen Betrieb von begüns­tig­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ste­hen, nicht als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig. Das Abzugs­ver­bot gilt jedoch erst ab dem Jahr 2022. Soweit vor 2022 Betriebs­aus­ga­ben ange­fal­len sind, kön­nen die­se in den Vor­jah­ren unver­än­dert gel­tend gemacht wer­den. Es kann sich daher ins­be­son­de­re loh­nen, für die kurz vor 2022 ange­schaff­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen noch in 2021 eine Son­der­ab­schrei­bung von maxi­mal 20 % der Anschaf­fungs­kos­ten gel­tend zu machen, soweit dies noch nicht gesche­hen ist und der Steu­er­be­scheid noch nicht rechts­kräf­tig ist, da die­se Rege­lung eben­so wie der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag und ande­re Rege­lun­gen auch für jetzt begüns­tig­te Anla­gen bis ein­schließ­lich 2021 unver­än­dert anwend­bar sind.

    Streit mit dem Finanz­amt ist aber dann abseh­bar, wenn bei einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung nach 2021 noch Betriebs­aus­ga­ben für eine begüns­tig­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ange­fal­len sind, die sich auf die Zeit vor 2022 bezie­hen. Da die Steu­er­be­frei­ung in 2021 noch nicht galt, soll­ten die Aus­ga­ben in jedem Fall gel­tend gemacht wer­den, weil sie nicht mit steu­er­frei­en Ein­nah­men in einem unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang ste­hen.

  • Aus­nah­me vom Abzugs­ver­bot: Das Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot greift dann nicht oder nicht in vol­lem Umfang, wenn eine begüns­tig­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge Teil des Betriebs­ver­mö­gens eines Betriebs ist, des­sen Zweck nicht aus­schließ­lich der Betrieb von begüns­tig­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ist. Soweit der erzeug­te Strom direkt im Betrieb ver­braucht wird, ist wei­ter­hin ein Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug mög­lich. Das Abzugs­ver­bot gilt nur für den Teil des erzeug­ten Stroms, der ein­ge­speist, für pri­va­te und ande­re außer­be­trieb­li­che Zwe­cke ent­nom­men oder an Drit­te ver­kauft wird. Die Betriebs­aus­ga­ben sind dabei aber nicht nach dem Ver­hält­nis des betrieb­lich ver­brauch­ten Stroms zum übri­gen erzeug­ten Strom in abzieh­ba­re und nicht abzieh­ba­re Aus­ga­ben auf­zu­tei­len. Statt­des­sen gilt das Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot ledig­lich bis zur Höhe der steu­er­frei­en Ein­nah­men und Ent­nah­men.

    Wird der Strom dage­gen teil­wei­se in einem ande­ren Betrieb des Anla­gen­be­sit­zers ver­braucht, wür­de das Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot inso­weit grei­fen. Ob die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zu einem zwei­ten, selbst­stän­di­gen Betrieb gehört oder ob ein ein­heit­li­cher Betrieb vor­liegt, rich­tet sich nach den Ver­hält­nis­sen im Ein­zel­fall. Von einem ein­heit­li­chen Betrieb geht der Fis­kus nur dann aus, wenn die bei­den Betrie­be ein­an­der stüt­zen und sich gegen­sei­tig ergän­zen. Das Finanz­amt sieht es aber als gewich­ti­ges Indiz für einen ein­heit­li­chen Betrieb an, wenn der mit der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge erzeug­te Strom zu mehr als 50 % im ande­ren Betrieb ver­braucht wird.

  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag: Gehört eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zum Betriebs­ver­mö­gen eines Betriebs, des­sen Zweck nicht nur die Erzeu­gung von Strom aus Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ist, sind die Rege­lun­gen zu den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen wei­ter­hin unver­än­dert anzu­wen­den. Weder wer­den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge gekürzt noch fällt die Hin­zu­rech­nung im Inves­ti­ti­ons­jahr unter die Steu­er­be­frei­ung. Die Inan­spruch­nah­me von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen setzt jedoch eine betrieb­li­che Tätig­keit mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht und damit mit pro­gnos­ti­zier­tem Total­ge­winn vor­aus. Wer­den die betrieb­li­chen Erträ­ge daher aus­schließ­lich aus der Strom­erzeu­gung mit jetzt steu­er­be­frei­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen erzielt, ist für nach dem 31. Dezem­ber 2021 enden­de Wirt­schafts­jah­re kei­ne Inan­spruch­nah­me eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags mehr mög­lich, weil kein Gewinn mehr zu ermit­teln ist.

    Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, die in vor dem 1. Janu­ar 2022 enden­den Wirt­schafts­jah­ren in Anspruch genom­men und bis zum 31. Dezem­ber 2021 noch nicht gewinn­wirk­sam hin­zu­ge­rech­net wur­den, müs­sen rück­gän­gig gemacht wer­den, wenn die Inves­ti­ti­on aus einer oder meh­re­ren nun begüns­tig­ten Photovoltaikanlage(n) besteht. Die Rück­gän­gig­ma­chung des Abzugs­be­trags führt aller­dings zu Nach­zah­lungs­zin­sen. Da die Aus­deh­nung der ursprüng­lich erst ab 2023 geplan­ten Steu­er­be­frei­ung auch auf das Jahr 2022 erst­mals am 30. Novem­ber 2022 im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren auf­taucht, soll­te für bis Ende Novem­ber 2022 ange­schaff­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen beim Finanz­amt ein Bil­lig­keits­an­trag auf Erlass der Nach­zah­lungs­zin­sen oder Über­tra­gung des Abzugs­be­trags auf die ange­schaff­te Anla­ge gestellt wer­den. Im zwei­ten Fall wäre der Abzugs­be­trag dann nicht rück­wir­kend, son­dern erst 2022 gewinn­er­hö­hend auf­zu­lö­sen.

  • Stil­le Reser­ven: Wur­den vor der Über­tra­gung oder Über­füh­rung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in einen ande­ren Betrieb mit der Anla­ge steu­er­pflich­ti­ge Erträ­ge erzielt, wäre auch ein even­tu­el­ler spä­te­rer Auf­ga­be- oder Ver­äu­ße­rungs­ge­winn steu­er­pflich­tig. Daher ist die Über­tra­gung oder Über­füh­rung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge nur dann zu Buch­wer­ten — also ohne Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven — mög­lich, wenn sie dabei nicht in die Steu­er­be­frei­ung “hin­ein­rutscht”. Das ist nur dann der Fall, wenn die Anla­ge ent­we­der schon vor der Über­tra­gung oder Über­füh­rung begüns­tigt war oder wenn der Betrieb, in den die Anla­ge über­tra­gen oder über­führt wird, eben­falls steu­er­pflich­ti­ge Erträ­ge mit der Anla­ge erzie­len wird. Wird nur der mit einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge erzeug­te Strom in einem ande­ren Betrieb des Anla­gen­be­trei­bers ver­braucht, ist die Über­füh­rung unter den übli­chen Vor­aus­set­zun­gen mit dem Buch­wert zu bewer­ten.

  • Gewerb­li­che Infek­ti­on: Da der Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge bis­her zu gewer­be­steu­er­pflich­ti­gen Erträ­gen geführt hat, konn­ten die Erträ­ge aus der Anla­ge zu einer gewerb­li­chen Infek­ti­on der übri­gen Ein­nah­men einer ansons­ten ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Gesell­schaft füh­ren, was vor allem für Immo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten gilt, die auf den ver­mie­te­ten Immo­bi­li­en Strom erzeugt und an die Mie­ter ver­kauft oder ein­ge­speist haben. Weil mit der Steu­er­be­frei­ung auch die Abfär­bung der gewerb­li­chen Anla­gen­er­lö­se auf die ansons­ten nicht gewer­be­steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men weg­fällt, wäre die spä­te­re Auf­de­ckung stil­ler Reser­ven durch Ver­kauf oder Ent­nah­me von Wirt­schafts­gü­tern nicht mehr mit Gewer­be­steu­er belas­tet. Aus die­sem Grund ver­langt die Finanz­ver­wal­tung, dass sämt­li­che Wirt­schafts­gü­ter mit Aus­nah­me der Photovoltaikanlage(n) in 2022 zu ent­neh­men sind, sofern bei der Gesell­schaft die gewerb­li­che Infek­ti­on bis­her allein durch den Betrieb der Photovoltaikanlage(n) ent­stan­den ist. Die­se zwangs­wei­se Auf­de­ckung und Ver­steue­rung der stil­len Reser­ven kann nur ver­hin­dert wer­den, wenn die gewer­be­steu­er­li­che Ver­stri­ckung der stil­len Reser­ven bis zum 31. Dezem­ber 2023 aus ande­ren Grün­den wie­der­her­ge­stellt ist. In die­sem Fall ver­zich­tet das Finanz­amt aus Ver­trau­ens­schutz­grün­den auf die Zwangs­ent­nah­me der Wirt­schafts­gü­ter.

  • Wirt­schaft­li­che Zuord­nung: Die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ist ertrag­steu­er­lich als ein selb­stän­di­ges beweg­li­ches Wirt­schafts­gut zu behan­deln. Eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge besteht dabei im Wesent­li­chen aus Solar­mo­du­len, Wech­sel­rich­ter und Ein­spei­se­zäh­ler.

  • Abwei­chen­des Wirt­schafts­jahr: Die Steu­er­be­frei­ung und die damit ver­bun­de­nen Fol­gen gel­ten für alle Ein­nah­men, Aus­ga­ben und Ent­nah­men, die nach dem 31. Dezem­ber 2021 anfal­len. Die­se Rege­lung gilt auch in den Fäl­len eines vom Kalen­der­jahr abwei­chen­den Wirt­schafts­jahrs, wes­halb die Ein­nah­men, Aus­ga­ben und Ent­nah­men in dem Wirt­schafts­jahr, in das der Jah­res­wech­sel 2021/22 fällt, ent­spre­chend auf­zu­tei­len sind. Die zeit­li­che Zuord­nung rich­tet sich dabei nach der Art der Gewinn­ermitt­lung (Bilan­zie­rung oder Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung).

  • Hand­wer­k­erleis­tun­gen: Der Steu­er­bo­nus für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen setzt vor­aus, dass die gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen kei­ne Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten sind. Das ist aber bei Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, soweit sie mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrie­ben wer­den, regel­mä­ßig der Fall, auch wenn die ent­stan­de­nen Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten durch das Abzugs­ver­bot für Aus­ga­ben in Ver­bin­dung mit steu­er­frei­en Ein­nah­men nun nicht mehr steu­er­min­dernd gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Die Finanz­ver­wal­tung hat daher gere­gelt, dass die Finanz­äm­ter für PV-Anla­gen auf dem zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Gebäu­de, die unter die Steu­er­be­frei­ungs­re­ge­lung fal­len, unter­stel­len sol­len, dass die­se ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrie­ben wer­den. In der Fol­ge sind die damit ver­bun­de­nen Hand­wer­k­erleis­tun­gen begüns­tigt, sofern die übri­gen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen für den Steu­er­bo­nus erfüllt sind. Beim Steu­er­bo­nus sind aller­dings nur Repa­ra­tu­ren, Reno­vie­rungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men begüns­tigt. Wird die PV-Anla­ge daher wäh­rend oder unmit­tel­bar nach dem Neu­bau des Gebäu­des ange­schafft und instal­liert, schei­det der Steu­er­bo­nus für die Arbeits­kos­ten aus. Für die nach­träg­li­che Instal­la­ti­on einer PV-Anla­ge oder spä­te­re Erwei­te­run­gen und Repa­ra­tu­ren kommt der Steu­er­bo­nus dage­gen in Fra­ge.

  • Ener­ge­ti­sche Maß­nah­men: Für bestimm­te Maß­nah­men zur Ener­gie­ein­spa­rung an selbst­ge­nutz­ten Gebäu­den, die älter als zehn Jah­re sind, gibt es einen geson­der­ten Steu­er­bo­nus. Die­ser Steu­er­bo­nus setzt wie die Ermä­ßi­gung für Hand­wer­k­erleis­tun­gen vor­aus, dass kei­ne Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten vor­lie­gen, womit sich hier das­sel­be Pro­blem stellt. Außer­dem ist die­se Steu­er­ermä­ßi­gung auf ganz bestimm­te Maß­nah­men beschränkt, dar­un­ter die Erneue­rung der Hei­zungs­an­la­ge. Im Gegen­satz zu Hand­wer­k­erleis­tun­gen hat die Finanz­ver­wal­tung aber nicht aus­drück­lich gere­gelt, ob nun auch eine PV-Anla­ge im Rah­men der Steu­er­ermä­ßi­gung für ener­ge­ti­sche Maß­nah­men begüns­tigt ist, die in Ver­bin­dung mit einer Wär­me­pum­pe ange­schafft wird und den zu deren Betrieb benö­tig­ten Strom lie­fert. Wer eine sol­che kom­bi­nier­te Anschaf­fung plant, soll­te daher in jedem Fall die Gel­tend­ma­chung der Steu­er­ermä­ßi­gung in Erwä­gung zie­hen und sich dabei auf eine ana­lo­ge Anwen­dung der Bil­lig­keits­re­ge­lung für Hand­wer­k­erleis­tun­gen beru­fen, solan­ge vom Fis­kus oder der Recht­spre­chung noch kei­ne ver­bind­li­chen Aus­sa­gen zu die­ser Fra­ge vor­lie­gen.

  • Lieb­ha­be­rei­re­ge­lung: Vor der neu­en Steu­er­be­frei­ung gab es die Lieb­ha­be­rei­re­ge­lung, nach der klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis 10 kW℗ und Block­heiz­kraft­wer­ke bis 2,5 kW auf Antrag als Lieb­ha­be­rei­be­trieb ein­ge­stuft wer­den konn­ten, womit schon vor der Neu­re­ge­lung die steu­er­li­che Erfas­sung hin­fäl­lig war. Für Block­heiz­kraft­wer­ke gilt die­se Rege­lung auch wei­ter­hin, weil die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung allein Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen betrifft. Für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen dage­gen hat die Rege­lung ab dem Jahr 2022 ihre Bedeu­tung ver­lo­ren, und daher sind für Anla­gen, die nach 2021 in Betrieb genom­men wur­den, auch kei­ne Anträ­ge mehr mög­lich.

    Für Anla­gen, die bereits vor 2022 in Betrieb genom­men wur­den, ist die Rege­lung dage­gen sehr wohl noch von Rele­vanz, zumin­dest soweit es die Ver­an­la­gungs­jah­re bis 2021 betrifft. Die bereits Ende 2022 abge­lau­fe­ne Antrags­frist für sol­che Anla­gen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um daher nun bis zum 31. Dezem­ber 2023 ver­län­gert, damit die Betrei­ber ihre Anla­ge von Anfang an von der steu­er­li­chen Erfas­sung aus­neh­men las­sen kön­nen. Wer die­ses Jahr bereits einen Antrag auf die Lieb­ha­be­rei­re­ge­lung für eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gestellt hat, der wegen der Frist­über­schrei­tung abge­lehnt wur­de, kann daher nun einen neu­en Antrag stel­len, der dann geprüft und bei Erfül­lung der Vor­aus­set­zun­gen geneh­migt wird.