Selbständige und Unternehmer

Bei der Prü­fung, ob nicht abzieh­ba­re Schuld­zin­sen vor­lie­gen, ist nicht der steu­er­li­che, son­dern der bilan­zi­el­le Gewinn ent­schei­dend.
Inzwi­schen haben meh­re­re Bun­des­län­der vor­ge­schla­gen, die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung zur Umrüs­tung elek­tro­ni­scher Kas­sen um ein hal­bes Jahr zu ver­län­gern.
Eine Ver­sor­gungs­leis­tung, die nicht regel­mä­ßig in der ver­ein­bar­ten Höhe gezahlt wird, ist nicht als Son­der­aus­ga­be steu­er­lich abzieh­bar.
Vor 2009 im Betriebs­ver­mö­gen erwor­be­ne Akti­en unter­lie­gen nach Über­füh­rung ins Pri­vat­ver­mö­gen beim spä­te­ren Ver­kauf nicht der Steu­er­pflicht.
Beson­ders von der Coro­na-Kri­se betrof­fe­ne Unter­neh­men erhal­ten nach dem Aus­lau­fen der Sofort­hil­fe eine wei­te­re Über­brü­ckungs­hil­fe zur Siche­rung der betrieb­li­chen Exis­tenz.
Die Gro­ße Koali­ti­on hat ein umfang­rei­ches Kon­junk­tur­pa­ket mit vie­len Ände­run­gen im Steu­er­recht geschnürt.
Auch nach der Bilanz­rechts­re­form bleibt es nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs dabei, dass die Wert­an­sät­ze in der Han­dels­bi­lanz für die Steu­er­bi­lanz maß­geb­lich sind.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Abzin­sungs­ta­bel­le für die Pau­schal­be­wer­tung von Jubi­lä­ums­rück­stel­lun­gen aktua­li­siert.
Die Finanz­äm­ter gewäh­ren in der Coro­na-Kri­se auf Antrag eine nach­träg­li­che Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für 2019, wenn für 2020 ein rück­trags­fä­hi­ger Ver­lust zu erwar­ten ist.
Mit dem Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz sol­len neben der befris­te­ten Redu­zie­rung des Umsatz­steu­er­sat­zes in der Gas­tro­no­mie noch wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht umge­setzt wer­den.