Überbrückungshilfe als Ergänzung der Soforthilfe

Besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erhalten nach dem Auslaufen der Soforthilfe eine weitere Überbrückungshilfe zur Sicherung der betrieblichen Existenz.

Wäh­rend vie­le Betrie­be ihre Tätig­keit auch wäh­rend der Coro­na-Kri­se mehr oder weni­ger erfolg­reich fort­füh­ren konn­ten, haben die Maß­nah­men zur Bekämp­fung der Coro­na-Pan­de­mie eini­ge Bran­chen beson­ders stark getrof­fen. Von März bis Mai hat der Bund des­halb allen betrof­fe­nen Unter­neh­men und Solo-Selbst­stän­di­gen eine unbü­ro­kra­ti­sche Sofort­hil­fe gewährt. Damit alle Betrof­fe­nen, deren Geschäfts­be­trieb durch die Coro­na-Kri­se immer noch ein­ge­schränkt ist, wei­ter­hin finan­zi­el­le Unter­stüt­zung erhal­ten, hat die Bun­des­re­gie­rung nun eine Über­brü­ckungs­hil­fe für die Mona­te Juni bis August als Fort­set­zung der Sofort­hil­fe beschlos­sen.

Antrags­be­rech­tigt für die Über­brü­ckungs­hil­fe sind Unter­neh­men, gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen und Solo-Selbst­stän­di­ge aus allen Wirt­schafts­be­rei­chen, soweit sie sich nicht für den Wirt­schafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds qua­li­fi­zie­ren und ihre Geschäfts­tä­tig­keit auf­grund der Coro­na-Kri­se voll­stän­dig oder in wesent­li­chen Tei­len ein­stel­len muss­ten. Die­se zwei­te Vor­aus­set­zung gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz im April und Mai 2020 zusam­men­ge­nom­men um min­des­tens 60 % gegen­über April und Mai 2019 ein­ge­bro­chen ist. Bei Unter­neh­men, die nach April 2019 gegrün­det wor­den sind, sind statt­des­sen Novem­ber und Dezem­ber 2019 zum Ver­gleich her­an­zu­zie­hen.

Wie die Sofort­hil­fe ist auch die Über­brü­ckungs­hil­fe zur Deckung nicht ein­sei­tig ver­än­der­ba­rer Fix­kos­ten im För­der­zeit­raum bestimmt. Das umfasst fol­gen­de lau­fen­de Aus­ga­ben:

  • Grund­steu­ern, Mie­ten und Pach­ten für Immo­bi­li­en, die in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der Geschäfts­tä­tig­keit ste­hen

  • Wei­te­re Miet­kos­ten für betrieb­lich genutz­te Wirt­schafts­gü­ter

  • Zins­auf­wen­dun­gen für Kre­di­te und Dar­le­hen sowie Finan­zie­rungs­kos­ten­an­tei­le von Lea­sing­ra­ten

  • Not­wen­di­ge Instand­hal­tung, War­tung oder Ein­la­ge­rung von Anla­ge­ver­mö­gen und gemie­te­ten Wirt­schafts­gü­tern

  • Elek­tri­zi­tät, Was­ser, Hei­zung, Rei­ni­gung, Hygie­ne­maß­nah­men

  • Betrieb­li­che Lizenz­ge­büh­ren, Ver­si­che­run­gen, Abon­ne­ments und ande­re fes­te Aus­ga­ben

  • Kos­ten für Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer, die im Rah­men der Bean­tra­gung der Coro­na-Über­brü­ckungs­hil­fe anfal­len

  • Per­so­nal­auf­wen­dun­gen im För­der­zeit­raum, die nicht von Kurz­ar­bei­ter­geld erfasst sind, wer­den pau­schal mit 10 % der vor­ge­nann­ten Fix­kos­ten geför­dert; dazu kom­men die Kos­ten für Aus­zu­bil­den­de. Lebens­hal­tungs­kos­ten oder ein Unter­neh­mer­lohn sind nicht för­der­fä­hig.

  • Pro­vi­sio­nen, die Inha­ber von Rei­se­bü­ros den Rei­se­ver­an­stal­tern auf­grund Coro­na-beding­ter Stor­nie­run­gen zurück­ge­zahlt haben

Mit Aus­nah­me der letz­ten drei Punk­te müs­sen die Fix­kos­ten vor dem 1. März 2020 begrün­det wor­den sein und dür­fen nicht an ver­bun­de­ne Unter­neh­men oder an Unter­neh­men gehen, die den­sel­ben Inha­ber haben oder von der­sel­ben Per­son beherrscht wer­den. Sind die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, dann kann der Antrag bis zum 31. August 2020 gestellt wer­den.

Wie hoch die Über­brü­ckungs­hil­fe aus­fällt, hängt sowohl von der Grö­ße des Unter­neh­mens als auch von der Höhe des Umsatz­ein­bruchs ab. Bei mehr als 70 % Umsatz­ein­bruch im jewei­li­gen För­der­mo­nat gegen­über dem Vor­jah­res­mo­nat wer­den 80 % der Fix­kos­ten erstat­tet, bei 50 % bis 70 % Umsatz­ein­bruch beträgt die Erstat­tung 50 % und bei einem Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 40 % ist auch die Erstat­tung auf 40 % beschränkt. Liegt der Umsatz im För­der­mo­nat bei wenigs­tens 60 % des kor­re­spon­die­ren­den Vor­jah­res­mo­nats, ent­fällt die Über­brü­ckungs­hil­fe antei­lig für die­sen För­der­mo­nat. Wie die Sofort­hil­fe ist auch die Über­brü­ckungs­hil­fe als Betriebs­ein­nah­me zu erfas­sen und damit steu­er­pflich­tig.

Neben die­sen umsatz­ab­hän­gi­gen Gren­zen ist die För­de­rung aber auch auf einen Maxi­mal­be­trag beschränkt, der sich an der Sofort­hil­fe ori­en­tiert: Bei bis zu fünf Voll­zeit­be­schäf­tig­ten wer­den maxi­mal 9.000 Euro für drei Mona­te gewährt, bei bis zu zehn Beschäf­tig­ten 15.000 Euro, dar­über bis zu 150.000 Euro. Die bei­den von der Beschäf­tig­ten­zahl abhän­gi­gen Maxi­mal­be­trä­ge kön­nen nur in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len über­schrit­ten wer­den. Ein sol­cher Aus­nah­men­fall liegt vor, wenn die Über­brü­ckungs­hil­fe auf Basis der erstat­tungs­fä­hi­gen Fix­kos­ten min­des­tens dop­pelt so hoch wäre wie der maxi­ma­le Erstat­tungs­be­trag.

Im Gegen­satz zur Sofort­hil­fe muss die Über­brü­ckungs­hil­fe zwin­gend vom Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer stell­ver­tre­tend für den Betrieb bean­tragt wer­den. Der Steu­er­be­ra­ter muss näm­lich nicht nur im Vor­feld den Umsatz­aus­fall und die Höhe der dem Antrag zugrun­de geleg­ten Fix­kos­ten bestä­ti­gen, son­dern spä­ter auch die tat­säch­li­che Umsatz- und Fix­kos­ten­ent­wick­lung in den För­der­mo­na­ten als unab­hän­gi­ge Instanz bestä­ti­gen. Erge­ben sich im Nach­hin­ein Abwei­chun­gen von der Umsatz- und Kos­ten­pro­gno­se, dann sind bereits aus­ge­zahl­te Zuschüs­se teil­wei­se zurück­zu­zah­len oder wer­den nach­träg­lich auf­ge­stockt.