Förderung von Forschung und Entwicklung

Kleine und mittlere Unternehmen können ab 2020 eine steuerliche Forschungszulage von bis zu 1 Mio. Euro erhalten.

Durch die neue steu­er­li­che For­schungs­zu­la­ge sol­len ab 2020 vor allem klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men ver­mehrt in die eige­ne For­schung und in Ent­wick­lungs­tä­tig­kei­ten inves­tie­ren. Die For­schungs­zu­la­ge ist unab­hän­gig von der jewei­li­gen Gewinn­si­tua­ti­on des Unter­neh­mens, weil sie nicht an der Bemes­sungs­grund­la­ge der Ein­künf­teer­mitt­lung und auch nicht an der fest­zu­set­zen­den Steu­er ansetzt. Statt­des­sen wer­den die Per­so­nal­aus­ga­ben für die For­schungs­tä­tig­keit bezu­schusst. Das umfasst auch die Tätig­keit von Betriebs­in­ha­bern oder Ein­zel­un­ter­neh­mern.

Um die Rege­lun­gen zu der neu­en For­schungs­zu­la­ge über­sicht­li­cher zu gestal­ten, sind die­se nicht im Ein­kom­men­steu­er- oder Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz, son­dern in einem eigen­stän­di­gen steu­er­li­chen Neben­ge­setz gere­gelt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um geht für die Zula­ge von Aus­ga­ben in Höhe von ca. 1,4 Mrd. Euro pro Jahr aus. Jedes anspruchs­be­rech­tig­te Unter­neh­men, das die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, erhält die For­schungs­zu­la­ge; eine Begren­zung der För­de­rung auf­grund beschränk­ter Haus­halts­mit­tel ist nicht vor­ge­se­hen.

  • Vor­aus­set­zun­gen: Anspruch auf die For­schungs­zu­la­ge haben alle Betrie­be, die selbst oder über ihre Gesell­schaf­ter in Deutsch­land steu­er­pflich­tig sind. Nicht anspruchs­be­rech­tigt sind also ins­be­son­de­re steu­er­be­frei­te Kör­per­schaf­ten. Im Fall von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ist zwar die Steu­er­pflicht des Gesell­schaf­ters Vor­aus­set­zung, anspruchs­be­rech­tigt ist aber nicht der Gesell­schaf­ter, son­dern die Gesell­schaft selbst.

  • For­schungs­fel­der: Ob Grund­la­gen­for­schung, indus­tri­el­le For­schung oder expe­ri­men­tel­le Ent­wick­lung — For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben aus all die­sen Kate­go­ri­en sind grund­sätz­lich för­der­fä­hig. Das Gesetz sieht kei­ne Ein­schrän­kung auf bestimm­te Bran­chen oder Tätig­kei­ten vor. Ist dage­gen ein Pro­dukt oder Ver­fah­ren im Wesent­li­chen fest­ge­legt und das pri­mä­re Ziel der wei­te­ren Tätig­keit ist die Markt­ent­wick­lung oder rei­bungs­lo­se Pro­duk­ti­on, fällt die Tätig­keit nicht mehr in die för­der­fä­hi­gen Kate­go­ri­en.

  • Pro­jekt­de­fi­ni­ti­on: Begüns­tig­te For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben müs­sen eine genau defi­nier­te, unteil­ba­re öko­no­mi­sche, wis­sen­schaft­li­che oder tech­ni­sche Auf­ga­be mit klar fest geleg­ten Zie­len haben. Ein Vor­ha­ben kann aus meh­re­ren Arbeits­pa­ke­ten, Tätig­kei­ten oder Dienst­leis­tun­gen bestehen. Es umfasst Tätig­kei­ten, die zur Errei­chung die­ser Zie­le durch­zu­füh­ren sind sowie kon­kre­te Vor­ga­ben, anhand derer die Ergeb­nis­se die­ser Tätig­kei­ten fest­ge­stellt und mit den Zie­len ver­gli­chen wer­den kön­nen. Wenn meh­re­re Vor­ha­ben nicht ein­deu­tig von­ein­an­der getrennt wer­den kön­nen und ein­zeln betrach­tet kei­ne Aus­sicht auf tech­no­lo­gi­schen Erfolg haben, wer­den sie als ein Vor­ha­ben betrach­tet.

  • Kri­te­ri­en: Die Geset­zes­be­grün­dung nennt fünf Kri­te­ri­en, um die Pro­jekt­an­for­de­run­gen zu kon­kre­ti­sie­ren. Danach muss ein Vor­ha­ben auf die Gewin­nung neu­er Erkennt­nis­se abzie­len, auf nicht offen­sicht­li­chen Kon­zep­ten und Hypo­the­sen basie­ren, in Bezug auf das End­ergeb­nis unge­wiss sein, einem Plan fol­gen und bud­ge­tiert sein und zu repro­du­zier­ba­ren Ergeb­nis­sen füh­ren.

  • Koope­ra­tio­nen: Begüns­tigt sind nicht nur inner­be­trieb­li­che For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben und die Auf­trags­for­schung, son­dern auch For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben im Rah­men einer Koope­ra­ti­on mit min­des­tens einem ande­ren Unter­neh­men oder einer oder meh­re­ren For­schungs­ein­rich­tun­gen.

  • Per­so­nal­auf­wand: Pri­mä­re Bemes­sungs­grund­la­ge für die For­schungs­zu­la­ge sind die dem Lohn­steu­er­ab­zug unter­lie­gen­den Gehäl­ter der Arbeit­neh­mer, die in begüns­tig­ten Vor­ha­ben mit­wir­ken, sowie die Aus­ga­ben des Arbeit­ge­bers für deren Zukunfts­si­che­rung. Dazu gehö­ren auch Leis­tun­gen auf­grund eines Anstel­lungs­ver­trags zwi­schen einer Kapi­tal­ge­sell­schaft und einem Gesell­schaf­ter, die dem Lohn­steu­er­ab­zug unter­lie­gen.

  • Eigen­leis­tun­gen: För­der­fä­hig sind auch Eigen­leis­tun­gen eines Ein­zel­un­ter­neh­mers. Je nach­ge­wie­se­ner Arbeits­stun­de, die der Ein­zel­un­ter­neh­mer mit For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­kei­ten beschäf­tigt ist, sind 40 Euro bei maxi­mal 40 Arbeits­stun­den pro Woche als för­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen anzu­set­zen. Hat eine Per­so­nen­ge­sell­schaft mit Gesell­schaf­tern ver­trag­lich eine Ver­gü­tung für Tätig­kei­ten in begüns­tig­ten Vor­ha­ben ver­ein­bart, ist auch die­se för­der­fä­hig, soweit sie 40 Euro je Arbeits­stun­de bei maxi­mal 40 Arbeits­stun­den pro Woche nicht über­steigt. Vor­aus­set­zung ist, dass die Ver­ein­ba­rung zivil­recht­lich wirk­sam ist, tat­säch­lich durch­ge­führt wird und so ein­deu­tig und klar abge­fasst ist, dass sie von ande­ren Tätig­keits­ver­gü­tun­gen im Diens­te der Gesell­schaft abge­grenzt wer­den kann.

  • Auf­trags­for­schung: Gera­de klei­ne­re Unter­neh­men sind bei der For­schung man­gels eige­ner For­schungs­ka­pa­zi­tä­ten oft auf die Auf­trags­for­schung ange­wie­sen. Daher kann auch der Auf­trag­ge­ber eines For­schungs­auf­tra­ges eine För­de­rung erhal­ten. Für in Auf­trag gege­be­ne For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben beträgt die Bemes­sungs­grund­la­ge 60 % des vom Auf­trag­ge­ber gezahl­ten Ent­gelts. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass der Auf­trag­neh­mer sei­nen Sitz in der EU oder einem EWR-Staat hat.

  • Höhe: Die neue For­schungs­zu­la­ge beträgt 25 % der Bemes­sungs­grund­la­ge. Pro Unter­neh­men oder Kon­zern und pro Wirt­schafts­jahr sind aller­dings höchs­tens 2 Mio. Euro pro Wirt­schafts­jahr för­der­fä­hig. Das führt zu einer höchst­mög­li­chen For­schungs­zu­la­ge pro Wirt­schafts­jahr von 500.000 Euro. Durch das Coro­na-Kon­junk­tur­pa­ket wur­de die maxi­ma­le Bemes­sungs­grund­la­ge von 2020 bis 2025 aller­dings nach­träg­lich auf 4 Mio. Euro ver­dop­pelt. Außer­dem darf die Sum­me der für ein Vor­ha­ben gewähr­ten staat­li­chen Bei­hil­fen ein­schließ­lich der For­schungs­zu­la­ge pro Unter­neh­men und Vor­ha­ben 15 Mio. Euro nicht über­schrei­ten.

  • Beschei­ni­gung: Grund­la­ge für die Fest­set­zung der For­schungs­zu­la­ge ist die Beschei­ni­gung einer Stel­le, über die das Bun­des­for­schungs­mi­nis­te­ri­um im Lauf des Jah­res noch wei­te­re Details regeln wird. Die ers­te Beschei­ni­gung für ein Wirt­schafts­jahr ist für den Antrag­stel­ler in jedem Fall gebüh­ren­frei, für wei­te­re Beschei­ni­gun­gen kön­nen Gebüh­ren anfal­len.

  • Antrag: Nach Ablauf des Wirt­schafts­jah­res, in dem die för­der­fä­hi­gen Per­so­nal­aus­ga­ben und sons­ti­gen Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind, muss das Unter­neh­men beim für die Steu­er­ver­an­la­gung zustän­di­gen Finanz­amt einen elek­tro­ni­schen Antrag auf For­schungs­zu­la­ge stel­len. Dem Antrag ist die für das Vor­ha­ben aus­ge­stell­te Beschei­ni­gung bei­zu­fü­gen.

  • Aus­zah­lung: Die For­schungs­zu­la­ge wird nach der Antrag­stel­lung auf die Steu­er­schuld des Unter­neh­mens ange­rech­net. Ist die Zula­ge höher als die im Rah­men der nächs­ten Ver­an­la­gung fest­ge­setz­te Steu­er, wird die­ser Betrag als Steu­er­erstat­tung aus­ge­zahlt. Damit wird auch die For­schung und Ent­wick­lung in Unter­neh­men geför­dert, die sich in einer Ver­lust­pha­se befin­den (Start-ups) und des­halb kei­ne oder nur wenig Steu­ern zah­len.

  • Begüns­ti­gungs­zeit­raum: Die Zula­ge kann nur für For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben bean­sprucht wer­den, mit deren Arbei­ten nach dem 1. Janu­ar 2020 begon­nen wird oder für die der Auf­trag nach dem 1. Janu­ar 2020 erteilt wird.