Selbständige und Unternehmer

Seit 27. Novem­ber 2019 müs­sen alle Ein­rich­tun­gen des Bun­des elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen anneh­men. Den Lie­fe­ran­ten bleibt nun noch ein Jahr, bis die Ein­rich­tun­gen nur noch sol­che Rech­nun­gen anneh­men.
Die Bun­des­re­gie­rung hält trotz lau­ter Kri­tik von Han­del und Umwelt­ver­bän­den an der Bon­pflicht ab 2020 fest.
Auch wenn Opti­ons­schei­ne eigen­stän­di­ge Wirt­schafts­gü­ter sind, füh­ren deren Kos­ten zu Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten der spä­ter durch Aus­übung der Opti­on erwor­be­nen Akti­en.
Das inof­fi­zi­el­le Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 ist nach dem Bun­des­tag auch vom Bun­des­rat ver­ab­schie­det wor­den.
Der kom­mer­zia­li­sier­ba­re Teil des Namens­rechts einer Per­son ist ein ein­la­ge­fä­hi­ges Wirt­schafts­gut und damit nicht auto­ma­tisch ein Wirt­schafts­gut, das steu­er­frei aus dem Pri­vat­ver­mö­gen ver­äu­ßert wer­den kann.
Die Finanz­ge­rich­te haben meh­re­re Fra­gen zur erwei­ter­ten Kür­zung bei der Gewer­be­steu­er beant­wor­tet.
Der Euro­päi­sche Gerichts­hof muss ent­schei­den, ob die Gut­ach­ter­tä­tig­keit für den Medi­zi­ni­schen Dienst der Kran­ken­ver­si­che­rung umsatz­steu­er­frei ist oder nicht.
Für gewerb­li­che Ein­künf­te aus einer Betei­li­gung gibt es kei­ne Baga­tell­gren­ze bei der Abfär­be­wir­kung. Aller­dings füh­ren gering­fü­gi­ge gewerb­li­che Betei­li­gungs­ein­künf­te nicht zu einer Gewer­be­steu­er­pflicht.
In nur zwei Mona­ten haben Bun­des­tag und Bun­des­rat das drit­te Paket an Maß­nah­men zum Büro­kra­tie­ab­bau ver­ab­schie­det.
Wenn das Finanz­amt in einem Jahr mehr Kir­chen­steu­er zurück­zahlt als gezahlt wur­de, kann die­ser Erstat­tungs­über­hang nicht mit einem Ver­lust­vor­trag ver­rech­net wer­den.