Überblick der Änderungen für 2020

Neben strengeren Vorgaben für elektronische Kassen müssen sich 2020 vor allem Arbeitgeber und Arbeitnehmer an viele Änderungen bei der Steuer und Sozialversicherung gewöhnen.

Zum Jah­res­wech­sel gibt es immer Ver­än­de­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­recht, doch dies­mal fällt deren Zahl beson­ders üppig aus. Bun­des­tag und Bun­des­rat haben näm­lich in den Wochen vor dem Jah­res­wech­sel einen wah­ren Gesetz­ge­bungs­ma­ra­thon im Steu­er­recht absol­viert und damit zusätz­lich zu den Ände­run­gen, die schon lan­ge fest­ste­hen, noch zahl­rei­che wei­te­re Ände­run­gen beschlos­sen, die schon 2020 in Kraft tre­ten.

Hier haben wir die wich­tigs­ten Ände­run­gen für 2020 für Sie zusam­men­ge­stellt, damit Sie sich einen schnel­len Über­blick ver­schaf­fen kön­nen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie in den Schwer­punkt­bei­trä­gen, die auf Ände­run­gen in bestimm­ten Berei­chen des Steu­er­rechts ein­ge­hen.

  • Grund­frei­be­trag: Der Grund­frei­be­trag (steu­er­frei­es Exis­tenz­mi­ni­mum) steigt 2020 um 240 Euro auf 9.408 Euro. Auch der Höchst­be­trag für den Abzug von Unter­halts­leis­tun­gen wird um 240 Euro auf 9.408 Euro ange­ho­ben.

  • Kal­te Pro­gres­si­on: Damit Lohn­stei­ge­run­gen auch im Geld­beu­tel der Beschäf­tig­ten ankom­men, wird mitt­ler­wei­le jähr­lich der Effekt der “kal­ten Pro­gres­si­on” aus­ge­gli­chen. Dazu wer­den die Eck­wer­te des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs um die Infla­ti­ons­ra­te des Vor­jah­res ver­scho­ben — für 2020 also um 1,95 %.

  • Kin­der­frei­be­trag: Weil die letz­te Kin­der­geld­erhö­hung zur Jah­res­mit­te 2019 umge­setzt wur­de, erfolgt die kor­re­spon­die­ren­de Erhö­hung des Kin­der­frei­be­trags in zwei gleich gro­ßen Stu­fen. Auch 2020 steigt der Kin­der­frei­be­trag daher für jeden Eltern­teil um jeweils 96 Euro auf 2.586 Euro (ins­ge­samt also um 192 Euro auf 5.172 Euro). Die steu­er­li­che Ent­las­tungs­wir­kung ent­spricht damit wei­ter­hin dem Jah­res­be­trag der Kin­der­geld­erhö­hung.

  • Min­dest­lohn: Seit 2015 gibt es in Deutsch­land den gesetz­li­chen Min­dest­stun­den­lohn, für den alle zwei Jah­re eine Anpas­sung an die all­ge­mei­ne Lohn­ent­wick­lung vor­ge­se­hen ist. Doch die Min­dest­lohn­kom­mis­si­on hat­te 2018 ent­schie­den, dass der Min­dest­lohn sowohl 2019 als auch 2020 um je einen Teil­be­trag anstei­gen soll. Ab 2020 gilt daher ein neu­er Min­dest­lohn von 9,35 Euro pro Stun­de statt bis­her 9,19 Euro. Eini­ge Bran­chen haben höhe­re Min­dest­löh­ne, die zum Groß­teil eben­falls mit dem Jah­res­wech­sel gestie­gen sind.

  • Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung: Befris­tet bis Ende 2022 sinkt der Bei­trags­satz in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ab 2020 um 0,1 % auf jetzt 2,4 %. Das ist eine wei­te­re Absen­kung, denn schon Anfang 2019 wur­de der Bei­trags­satz um 0,5 % auf 2,5 % gesenkt.

  • Kran­ken­ver­si­che­rung: Seit 2015 zah­len Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung je zur Hälf­te einen fes­ten Bei­trags­satz von 14,6 %. Dazu kommt ein Zusatz­bei­trag, den zunächst nur die Arbeit­neh­mer schul­tern muss­ten, der aber seit dem 1. Janu­ar 2019 eben­falls hälf­tig von Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern getra­gen wird. Für die meis­ten Mit­glie­der gilt der indi­vi­du­el­le Zusatz­bei­trag der jewei­li­gen Kran­ken­kas­se. Dane­ben gibt es für bestimm­te Per­so­nen­krei­se einen bun­des­ein­heit­li­chen durch­schnitt­li­chen Zusatz­bei­trags­satz, der 2020 von 0,9 % auf 1,1 % steigt.

  • Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be: Nach­dem die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be in den letz­ten Jah­ren immer wie­der abge­senkt wur­de — zuletzt 2018 von 4,8 % auf 4,2 % — bleibt der Abga­be­satz 2020 unver­än­dert auf dem his­to­risch nied­ri­gen Niveau von 4,2 %. Die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be müs­sen Unter­neh­men zah­len, die künst­le­ri­sche und publi­zis­ti­sche Leis­tun­gen ver­wer­ten.

  • Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand: Die Pau­scha­len für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand wur­den ange­ho­ben. Für einen vol­len Kalen­der­tag der Abwe­sen­heit kön­nen nun 28 Euro statt bis­her 24 Euro ange­setzt wer­den und für den An- und Abrei­se­tag oder einer Abwe­sen­heit von mehr als acht Stun­den der hal­be Betrag, also 14 Euro statt bis­her 12 Euro.

  • Kas­sen­füh­rung: Ab 2020 gel­ten deut­lich stren­ge­re Vor­ga­ben für die Ver­wen­dung elek­tro­ni­scher Regis­trier­kas­sen oder Kas­sen­sys­te­me. Die­se müs­sen nun mit einer zer­ti­fi­zier­ten tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung (tSE) aus­ge­rüs­tet sein, damit die Kas­sen­füh­rung vom Finanz­amt aner­kannt wird. Für die Umrüs­tung der Kas­sen gewährt die Finanz­ver­wal­tung aller­dings eine Gna­den­frist bis zum 30. Sep­tem­ber 2020. Außer­dem ist die Nut­zung sol­cher Kas­sen und Sicher­heits­ein­rich­tun­gen beim Finanz­amt zu mel­den, und für die Kun­den muss grund­sätz­lich ein Kas­sen­be­leg erstellt wer­den (Bon­pflicht). Der Beleg kann elek­tro­nisch oder in Papier­form zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Für die Mel­de­pflicht arbei­tet die Finanz­ver­wal­tung noch an einem elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren und ver­zich­tet bis zu des­sen Ein­füh­rung auf die eigent­lich ab 1. Janu­ar 2020 vor­ge­schrie­be­nen Mel­dun­gen.

  • Buch­füh­rungs­re­geln: In den “Grund­sät­zen zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Unter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form sowie zum Daten­zu­griff (GoBD)” hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um 2014 fest­ge­legt, wel­che Vor­ga­ben bei der Buch­hal­tung zu beach­ten sind, damit die Buch­füh­rung vom Finanz­amt aner­kannt wird. Für 2020 hat das Minis­te­ri­um die­se Regeln einer punk­tu­el­len Über­ar­bei­tung unter­zo­gen, die im Som­mer 2019 ver­öf­fent­licht, kurz dar­auf jedoch wie­der zurück­ge­zo­gen wur­de. Die end­gül­ti­ge Fas­sung, die ab 2020 gilt, hat das Minis­te­ri­um nun kurz vor dem Jah­res­wech­sel ver­öf­fent­licht. Mehr zu den Ände­run­gen lesen Sie in einer der nächs­ten Aus­ga­ben.

  • Sach­be­zü­ge: Für Sach­be­zü­ge gibt es jetzt eine gesetz­li­che Defi­ni­ti­on, die nicht nur dau­er­haft für mehr Klar­heit sor­gen, son­dern gleich­zei­tig auch bestimm­te Ent­gelt­op­ti­mie­rungs­mo­del­le aus­he­beln soll. Ab 2020 sind des­halb zweck­ge­bun­de­ne Geld­leis­tun­gen, nach­träg­li­che Kos­ten­er­stat­tun­gen und ande­re Vor­tei­le, die auf einen Geld­be­trag lau­ten, grund­sätz­lich kei­ne Sach­be­zü­ge (mehr dazu im Bei­trag für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer).

  • E-Mobi­li­tät: Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 heißt offi­zi­ell “Gesetz zur wei­te­ren steu­er­li­chen För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten”. Ent­spre­chend zahl­reich sind die dar­in ent­hal­te­nen Ände­run­gen zu Steu­er­be­güns­ti­gun­gen für Fahr­zeu­ge mit Elek­tro­an­trieb. Haupt­säch­lich sind das Ver­län­ge­run­gen oder Aus­wei­tun­gen bereits bestehen­der Steu­er­be­güns­ti­gun­gen, aber es wird auch eine neue Son­der­ab­schrei­bung für rein elek­trisch betrie­be­ne Nutz­fahr­zeu­ge ein­ge­führt. Details zu die­sen Ände­run­gen fin­den Sie im Bei­trag “För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät”.

  • Ener­ge­ti­sche Sanie­rung: Durch die steu­er­li­che För­de­rung von ener­ge­ti­schen Sanie­rungs­maß­nah­men an selbst­ge­nutz­tem Wohn­ei­gen­tum wird befris­tet bis 2030 ein Anreiz geschaf­fen, die eige­ne Immo­bi­lie kli­ma­freund­li­cher zu machen. För­der­fä­hig sind Sanie­rungs­maß­nah­men, die auch in bestehen­den Pro­gram­men der Gebäu­de­för­de­rung als för­de­rungs­wür­dig ein­ge­stuft sind. Auch Kos­ten für Ener­gie­be­ra­ter gel­ten als för­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen. Von der Steu­er­schuld kön­nen 20 % der Auf­wen­dun­gen ver­teilt auf drei Jah­re abge­zo­gen wer­den (7 % im ers­ten und zwei­ten Jahr, 6 % im drit­ten Jahr). Pro Immo­bi­lie sind Auf­wen­dun­gen bis zu 200.000 Euro för­der­fä­hig, was einem Steu­er­bo­nus von bis zu 40.000 Euro ent­spricht.

  • Umsatz­steu­er: Auch bei der Umsatz­steu­er hat sich zum Jah­res­wech­sel eini­ges geän­dert. Neben der Absen­kung des Steu­er­sat­zes auf bestimm­te Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen sind das in ers­ter Linie Ände­run­gen für den grenz­über­schrei­ten­den Han­del durch die Umset­zung der EU-Sofort­maß­nah­men zur Bekämp­fung des Umsatz­steu­er­be­trugs und Ver­bes­se­rung der Rechts­si­cher­heit bei grenz­über­schrei­ten­den Geschäf­ten. Details zu allen umsatz­steu­er­li­chen Ände­run­gen haben wir in einem sepa­ra­ten Bei­trag für Sie zusam­men­ge­stellt.

  • For­schungs­zu­la­ge: Vor­ran­gig klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men sol­len durch eine steu­er­li­che For­schungs­zu­la­ge ab 2020 ver­mehrt in eige­ne For­schung und Ent­wick­lungs­tä­tig­kei­ten inves­tie­ren. Die For­schungs­zu­la­ge ist unab­hän­gig von der jewei­li­gen Gewinn­si­tua­ti­on, weil sie nicht an der Bemes­sungs­grund­la­ge der Ein­künf­teer­mitt­lung und auch nicht an der fest­zu­set­zen­den Steu­er ansetzt. Statt­des­sen wer­den die Per­so­nal­aus­ga­ben für die For­schungs­tä­tig­keit mit 25 % bezu­schusst. Das gilt auch für die Tätig­keit von Betriebs­in­ha­bern oder Ein­zel­un­ter­neh­mern. Mehr zur For­schungs­zu­la­ge folgt in einer der nächs­ten Aus­ga­ben.

  • Ver­wal­tungs­au­to­ma­ti­sie­rung: Die Abga­ben­ord­nung ermög­lich­te bis­lang ledig­lich den voll­stän­dig auto­ma­ti­ons­ge­stütz­ten Erlass von Steu­er­be­schei­den und gleich­ge­stell­ten Beschei­den. Daher wur­de nun die nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung not­wen­di­ge gesetz­li­che Grund­la­ge geschaf­fen, um auch bestimm­te ande­re Ver­wal­tungs­ak­te voll­stän­dig auto­ma­ti­ons­ge­stützt zu ver­an­las­sen. Das betrifft die Gewäh­rung einer Frist­ver­län­ge­rung in bestimm­ten Fäl­len, die Fest­set­zung eines dem Grun­de und der Höhe nach vom Gesetz vor­ge­ge­be­nen Ver­spä­tungs­zu­schlags sowie die Anfor­de­rung von Säum­nis­zu­schlä­gen, die nicht mit den Haupt­steu­ern bei­ge­trie­ben wer­den.