Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Gesetz­lich Ver­si­cher­te müs­sen sich im kom­men­den Jahr auf höhe­re Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung ein­stel­len.
Auch Per­so­nen, die nur vor­über­ge­hend in Deutsch­land leben, erhal­ten eine steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, die Vor­aus­set­zung ist für eine län­ger­fris­ti­ge Tätig­keit oder den Bezug von Kin­der­geld.
Trotz Aus­lau­fens des Soli­dar­pakts II hält das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg die Fort­gel­tung des Soli für ver­fas­sungs­kon­form.
Den meis­ten Arbeit­neh­mern soll die EPP durch den Arbeit­ge­ber aus­ge­zahlt wer­den, was aber durch Spe­zi­al­fäl­le und Detail­re­ge­lun­gen nicht immer ganz ein­fach ist.
Alle Erwerbs­tä­ti­gen erhal­ten für 2022 ein­ma­lig eine Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro, die über die Lohn- oder Ein­kom­men­steu­er aus­ge­zahlt wird.
Mit dem Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 wer­den die meis­ten der steu­er­li­chen Ent­las­tun­gen umge­setzt, die die Regie­rung im Febru­ar in zwei Ent­las­tungs­pa­ke­ten beschlos­sen hat­te.
Ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer ist steu­er­lich abzieh­bar, wenn die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllt sind, auch wenn es für die Tätig­keit nicht zwin­gend erfor­der­lich ist.
Alle Erwerbs­tä­ti­gen sol­len in die­sem Jahr ein­ma­lig eine Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro erhal­ten, die über die Lohn- oder Ein­kom­men­steu­er aus­ge­zahlt wird.
Die Ampel­ko­ali­ti­on hat ein wei­te­res Ent­las­tungs­pa­ket beschlos­sen, das auch einen Steu­er­ra­batt von 300 Euro für Arbeit­neh­mer und Selbst­stän­di­ge vor­sieht.
Ein Lang­zeit­ver­gü­tungs­mo­dell erfüllt die Anfor­de­run­gen an eine Ver­gü­tung für eine mehr­jäh­ri­ge Tätig­keit, bei der die Steu­er nach der güns­ti­ge­ren Fünf­tel-Rege­lung berech­net wird.