Überblick zur Energiepreispauschale (EPP)

Alle Erwerbstätigen erhalten für 2022 einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro, die über die Lohn- oder Einkommensteuer ausgezahlt wird.

Im Rah­men des Steu­er­ent­las­tungs­ge­set­zes 2022 erhal­ten alle Erwerbs­tä­ti­gen vom Staat ein­ma­lig eine Ener­gie­preis­pau­scha­le (EPP) von 300 Euro. Der Betrag ist aller­dings steu­er­pflich­tig, sodass der vol­le Betrag im End­ef­fekt nur Steu­er­zah­lern zur Ver­fü­gung steht, deren Ein­künf­te den Grund­frei­be­trag nicht über­stei­gen oder die aus­schließ­lich Mini­job­ber sind.

Gut­ver­die­ner, die neben der Ein­kom­men­steu­er auch den Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kir­chen­steu­er zah­len müs­sen, erhal­ten nach Abzug von Steu­ern nur rund die Hälf­te des Betrags. Immer­hin fal­len in der Sozi­al­ver­si­che­rung auch bei einer Aus­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber kei­ne Bei­trä­ge an, weil es sich nicht um Arbeits­ent­gelt han­delt. Außer­dem ist die EPP bei Sozi­al­leis­tun­gen, die von der Höhe des Ein­kom­mens abhän­gig sind, nicht als Ein­kom­men zu berück­sich­ti­gen.

Nach dem Gesetz ent­steht der Anspruch auf die EPP am 1. Sep­tem­ber 2022. Die größ­te Grup­pe der Anspruchs­be­rech­tig­ten wird dann über eine Aus­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber oder durch die Kür­zung der Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen zeit­nah ent­las­tet, ohne selbst etwas tun zu müs­sen. Alle ande­ren berech­tig­ten Steu­er­zah­ler, bei­spiels­wei­se Arbeit­neh­mer, für die am 1. Sep­tem­ber 2022 kein Arbeits­ver­hält­nis besteht, erhal­ten die EPP im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung für 2022 vom Finanz­amt, wenn sie im kom­men­den Jahr eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für 2022 abge­ben.

Zur Umset­zung der EPP ist das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz gleich um 11 neue Para­gra­phen auf­ge­stockt wor­den, die regeln, wer die Pau­scha­le erhält, wie die Pau­scha­le den Anspruchs­be­rech­tig­ten aus­ge­zahlt wer­den soll und wie Miss­brauch ver­hin­dert wer­den soll. In wei­te­ren Bei­trä­gen lesen Sie, was die Rege­lun­gen für Arbeit­ge­ber, für deren Arbeit­neh­mer sowie für Selbst­stän­di­ge und Unter­neh­mer bedeu­ten.

Wer ist anspruchs­be­rech­tigt?

Anspruch auf die EPP haben alle Per­so­nen, die wäh­rend des Jah­res 2022 zumin­dest zeit­wei­se im Inland woh­nen oder sich gewöhn­lich dort auf­hal­ten und damit der unbe­schränk­ten Ein­kom­men­steu­er­pflicht unter­lie­gen und in die­sem Jahr min­des­tens aus einer der fol­gen­den Ein­kunfts­ar­ten Ein­künf­te bezie­hen:

  • Ein­künf­te als Arbeit­neh­mer aus einer akti­ven Beschäf­ti­gung

  • Ein­künf­te aus einem Gewer­be­be­trieb

  • Land-/Forst­wirt­schaft­li­cher Betrieb

  • Frei­be­ruf­li­che oder sons­ti­ge selbst­stän­di­ge Arbeit

Für den Anspruch auf die EPP muss die qua­li­fi­zie­ren­de Tätig­keit weder zu einem bestimm­ten Zeit­punkt noch für eine Min­dest­dau­er oder mit einem Min­des­ter­trag aus­ge­übt wer­den. Zu den anspruchs­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern zäh­len:

  • Arbei­ter, Ange­stell­te, Aus­zu­bil­den­de, Beam­te, Rich­ter, Sol­da­ten

  • Geschäftsführer/Vorstände mit Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit

  • kurz­fris­tig und gering­fü­gig Beschäf­tig­te (“Mini­job­ber”) sowie Aus­hilfs­kräf­te in der Land- und Forst­wirt­schaft, unab­hän­gig von der Art des Lohn­steu­er­ab­zugs (pau­scha­le Lohn­steu­er oder indi­vi­du­el­le Lohn­steu­er)

  • Arbeit­neh­mer in der pas­si­ven Pha­se der Alters­teil­zeit

  • Per­so­nen, die ein Wert­gut­ha­ben bei der DRV Bund ent­spa­ren

  • Frei­wil­li­gen­dienst­leis­ten­de (Buf­di, FSJ, FÖJ, IJFD)

  • im Inland unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Grenz­pend­ler und Grenz­gän­ger

  • Per­so­nen, die aus­schließ­lich steu­er­frei­en Arbeits­lohn bezie­hen (z. B. ehren­amt­li­che Übungsleiter/Betreuer)

  • Werk­stu­den­ten und Stu­den­ten in einem ent­gelt­li­chen Prak­ti­kum

  • Men­schen mit Behin­de­run­gen, die in einer Behin­der­ten­werk­statt tätig sind

  • Arbeit­neh­mer mit einem akti­ven Arbeits­ver­hält­nis, die dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt unter­lie­gen­de Lohn­er­satz­leis­tun­gen bezie­hen (Kran­ken­geld, Mut­ter­schafts­geld, Eltern­geld, Kurz­ar­bei­ter-, Sai­son­kurz­ar­bei­ter-, Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld, Insol­venz­geld, Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz etc.)

  • Arbeit­neh­mer, die steu­er­freie oder steu­er­pflich­ti­ge Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers erhal­ten (z. B. zum Mut­ter­schafts­geld)

Wer hat kei­nen Anspruch auf die EPP?

Weil die EPP nach der Geset­zes­be­grün­dung in ers­ter Linie die kurz­fris­tig enorm gestie­ge­nen Wege­kos­ten der Erwerbs­tä­ti­gen aus­glei­chen soll, haben Per­so­nen, die im gesam­ten Jahr 2022 kei­ner Erwerbs­tä­tig­keit nach­ge­hen, kei­nen Anspruch auf die EPP. Dazu zäh­len Per­so­nen, die aus­schließ­lich Über­schus­s­ein­künf­te erzie­len oder Emp­fän­ger von Ver­sor­gungs­be­zü­gen oder Ren­ten sind. Das sind ins­be­son­de­re:

  • Rei­ne Ver­mie­ter mit Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung

  • Bezie­her von Kapi­tal­erträ­gen (z.B. Gesell­schaf­ter einer GmbH, die nur Gewinn­aus­schüt­tun­gen erhal­ten, aber nicht als Geschäfts­füh­rer tätig sind)

  • Rent­ner oder Beam­ten­pen­sio­nä­re

  • Ande­re Bezie­her von aus­schließ­lich sons­ti­gen Ein­künf­ten (z.B. Land­tags-, Bun­des­tags- oder EU-Abge­ord­ne­te)

  • Stu­den­ten ohne Erwerbs­tä­tig­keit

  • Emp­fän­ger von Arbeits­lo­sen­geld I (es besteht kein Arbeits­ver­hält­nis)

  • Emp­fän­ger von ande­ren Sozi­al­leis­tun­gen (z.B. Arbeits­lo­sen­geld II/Hartz IV)

  • Grenz­pend­ler, die hier arbei­ten, aber kei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chem Auf­ent­halt im Inland haben und damit nur beschränkt steu­er­pflich­tig sind

Wich­tig ist, dass Ein­künf­te aus die­ser Lis­te kein Aus­schluss­kri­te­ri­um sind, son­dern dass ledig­lich die Anspruchs­vor­aus­set­zung bei aus­schließ­lich die­sen Ein­künf­ten nicht erfüllt ist. Bereits eine mini­ma­le Erwerbs­tä­tig­keit als Unter­neh­mer oder Arbeit­neh­mer zu irgend­ei­nem Zeit­punkt im Jahr 2022 begrün­det den Anspruch auf die EPP.

Was gilt für Grenz­pend­ler?

Per­so­nen, die in Deutsch­land leben und bei einem Arbeit­ge­ber im Aus­land beschäf­tigt sind (Grenz­pend­ler und Grenz­gän­ger), erhal­ten eben­falls die EPP. Die EPP wird in die­sen Fäl­len jedoch nicht über den Arbeit­ge­ber aus­ge­zahlt, son­dern nur nach Abga­be einer Steu­er­erklä­rung für das Jahr 2022 durch das zustän­di­ge Finanz­amt. Der Anspruch auf die EPP besteht unab­hän­gig davon, ob Deutsch­land auch das Besteue­rungs­recht an den qua­li­fi­zie­ren­den Ein­künf­ten zusteht. Arbeit­neh­mer ohne Wohn­sitz oder gewöhn­li­chem Auf­ent­halt im Inland, ins­be­son­de­re beschränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer, die in Deutsch­land nur arbei­ten, sind dage­gen nicht anspruchs­be­rech­tigt. Das gilt auch, wenn die­se auf Antrag als unbe­schränkt steu­er­pflich­tig behan­delt wer­den.