Details zur Energiepreispauschale

Alle Erwerbstätigen sollen in diesem Jahr einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten, die über die Lohn- oder Einkommensteuer ausgezahlt wird.

Als Teil des zwei­ten Ent­las­tungs­pa­kets der Bun­des­re­gie­rung sol­len alle Erwerbs­tä­ti­gen vom Staat eine ein­ma­li­ge Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro erhal­ten. Zu deren Umset­zung soll das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz gleich um 11 neue Para­gra­phen auf­ge­stockt wer­den, die regeln, wer die Pau­scha­le erhält und wie die Pau­scha­le den Emp­fän­gern aus­ge­zahlt wer­den soll.

  • Höhe: Die Ener­gie­preis­pau­scha­le beträgt 300 Euro. Der Betrag ist aller­dings steu­er­pflich­tig, sodass der vol­le Betrag im End­ef­fekt nur Steu­er­zah­lern zufließt, deren Ein­künf­te den Grund­frei­be­trag nicht über­stei­gen. Gut­ver­die­ner, die auch der Kir­chen­steu­er unter­lie­gen, erhal­ten nach Abzug von Steu­ern nur rund die Hälf­te des Betrags. In der Sozi­al­ver­si­che­rung fal­len aber bei einer Aus­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber kei­ne Bei­trä­ge an, weil es sich nicht um Arbeits­ent­gelt han­delt.

  • Anspruchs­be­rech­tig­te: Die Pau­scha­le soll in ers­ter Linie ein Aus­gleich für die dras­tisch gestie­ge­nen erwerbs­be­ding­ten Wege­auf­wen­dun­gen sein. Daher ist der Anspruch auf die Ener­gie­preis­pau­scha­le begrenzt auf Erwerbs­tä­ti­ge, die im Jahr 2022 Ein­künf­te als Arbeit­neh­mer, Frei­be­ruf­ler oder aus einem Gewer­be­be­trieb oder einem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb erzie­len. Zu den begüns­tig­ten Arbeit­neh­mern zäh­len auch pau­schal besteu­er­te Mini­job­ber und Buf­dis (Frei­wil­li­ge im Rah­men des Bun­des­frei­wil­li­gen­diensts). Steu­er­pflich­ti­ge ohne Wohn­sitz oder gewöhn­li­chem Auf­ent­halt im Inland, ins­be­son­de­re beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Grenz­pend­ler, erhal­ten die Ener­gie­preis­pau­scha­le dage­gen nicht. Auch Pen­sio­nä­re und Rent­ner, die kei­ne zusätz­li­chen Ein­künf­te aus einer Erwerbs­tä­tig­keit haben, erhal­ten kei­ne Ener­gie­preis­pau­scha­le. Auch Bezie­her von aus­schließ­lich sons­ti­gen Ein­künf­ten haben kei­nen Anspruch auf die Ener­gie­preis­pau­scha­le, bei­spiels­wei­se Land­tags-, Bun­des­tags- oder EU-Abge­ord­ne­te.

  • Aus­zah­lungs­we­ge: Der Anspruch auf die Ener­gie­preis­pau­scha­le ent­steht am 1. Sep­tem­ber 2022. Die größ­te Grup­pe der Anspruchs­be­rech­tig­ten wird dann über eine Aus­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber oder durch die Kür­zung der Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen zeit­nah ent­las­tet, ohne selbst aktiv zu wer­den. Alle ande­ren berech­tig­ten Steu­er­zah­ler, bei­spiels­wei­se Arbeit­neh­mer, für die am 1. Sep­tem­ber 2022 kein Arbeits­ver­hält­nis besteht, erhal­ten die Pau­scha­le im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung für 2022 vom Finanz­amt, wenn sie im kom­men­den Jahr eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für 2022 abge­ben.

  • Aus­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber: Nach den aktu­el­len Plä­nen soll der Arbeit­ge­ber die Ener­gie­preis­pau­scha­le mit der Lohn­ab­rech­nung für Sep­tem­ber an Arbeit­neh­mer aus­zah­len, die bei ihm am 1. Sep­tem­ber 2022 in einem ers­ten Arbeits­ver­hält­nis (Steu­er­klas­sen 1 bis 5) tätig sind oder als Mini­job­ber pau­schal besteu­er­ten Arbeits­lohn erhal­ten. Für pau­schal besteu­er­te Mini­job­ber muss der Arbeit­ge­ber dabei durch eine schrift­li­che Erklä­rung des Arbeit­neh­mers doku­men­tie­ren, dass es sich um ein ers­tes Dienst­ver­hält­nis han­delt. Die Ener­gie­preis­pau­scha­le wird nicht über den Arbeit­ge­ber aus­ge­zahlt, wenn er kei­ne Lohn­steu­er-Anmel­dung abgibt, bei­spiels­wei­se im Fall einer gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung im Pri­vat­haus­halt. Die Arbeit­neh­mer kön­nen in die­sem Fall die Ener­gie­preis­pau­scha­le über die Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung erhal­ten.

    Zur Refi­nan­zie­rung sol­len die Arbeit­ge­ber die aus­ge­zahl­te Ener­gie­preis­pau­scha­le von der ein­be­hal­te­nen Lohn­steu­er ent­neh­men und bei der nächs­ten Lohn­steu­er-Anmel­dung abset­zen. Über­stei­gen die ins­ge­samt zu gewäh­ren­den Ener­gie­preis­pau­scha­len die abzu­füh­ren­de Lohn­steu­er, wird dem Arbeit­ge­ber der über­stei­gen­de Betrag vom Finanz­amt, an das die Lohn­steu­er abzu­füh­ren ist, ersetzt. Die Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le muss der Arbeit­ge­ber in der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung durch Anga­be des Groß­buch­sta­bens E doku­men­tie­ren. Dem Finanz­amt wird damit die Mög­lich­keit gege­ben, in der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung mög­li­che Dop­pel­zah­lun­gen (Aus­zah­lung über den Arbeit­ge­ber und zusätz­lich Kür­zung der Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lung) zu erken­nen.

  • Kür­zung der Vor­aus­zah­lung: Frei­be­ruf­ler, Gewer­be­trei­ben­de sowie Land- und Forst­wir­te erhal­ten die Pau­scha­le durch eine Kür­zung der Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lung. Dazu wird die am 10. Sep­tem­ber 2022 fäl­li­ge Vor­aus­zah­lung für das drit­te Quar­tal 2022 für jeden Anspruchs­be­rech­tig­ten um 300 Euro gekürzt. Für Steu­er­zah­ler, deren Vor­aus­zah­lung am 10. Sep­tem­ber 2022 weni­ger als 300 Euro beträgt, redu­ziert sich die Vor­aus­zah­lung auf 0 Euro. Eine Erstat­tung des Rest­be­trags erfolgt bei der Vor­aus­zah­lung jedoch nicht. Auch eine Kür­zung der Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lung für den 10. Dezem­ber 2022 ist nicht vor­ge­se­hen. Erst im Rah­men der Steu­er­ver­an­la­gung für 2022 erhal­ten die­se Steu­er­zah­ler dann einen even­tu­ell ver­blei­ben­den Rest­be­trag. Doch auch wer die vol­le Pau­scha­le auf die Vor­aus­zah­lung ange­rech­net bekommt, hat noch nicht den rich­ti­gen Betrag erhal­ten, denn die Pau­scha­le ist steu­er­pflich­tig, aller­dings wird bei der Kür­zung der Vor­aus­zah­lung noch kein antei­li­ger Steu­er­ab­zug für die Pau­scha­le berück­sich­tigt. Für die­se Steu­er­zah­ler steht also bei der Steu­er­ver­an­la­gung 2022 dann eine Nach­zah­lung an, weil die Vor­aus­zah­lun­gen zunächst zu stark gekürzt wor­den sind.

  • Steu­er­ver­an­la­gung: Wenn die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen der Ener­gie­preis­pau­scha­le erfüllt sind, wird die Pau­scha­le von Amts wegen mit der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung für 2022 fest­ge­setzt. Ein beson­de­rer Antrag ist nicht erfor­der­lich. Bei Arbeit­neh­mern erfolgt eine Fest­set­zung der Ener­gie­preis­pau­scha­le nur, wenn die­se noch nicht über den Arbeit­ge­ber aus­ge­zahlt wur­de. Dop­pel­be­rück­sich­ti­gun­gen der Ener­gie­preis­pau­scha­le im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren und im Vor­aus­zah­lungs­ver­fah­ren wer­den in der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung eben­falls kor­ri­giert.

    Unab­hän­gig davon, ob die Ener­gie­preis­pau­scha­le nun fest­ge­setzt wird oder schon aus­ge­zahlt wur­de, erhö­hen sich durch die Pau­scha­le die steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te. Davon aus­ge­nom­men ist ledig­lich die Aus­zah­lung an pau­schal besteu­er­te Mini­job­ber, bei denen der Fis­kus aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den und zur Ver­mei­dung mög­li­cher Wech­sel­wir­kun­gen auf eine Besteue­rung der Ener­gie­preis­pau­scha­le ver­zich­tet. Set­zen sich die Ein­künf­te eines Steu­er­zah­lers aus meh­re­ren Ein­kunfts­ar­ten zusam­men, erhöht die Pau­scha­le vor­ran­gig die Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit. Bei allen ande­ren Anspruchs­be­rech­tig­ten, die nicht Arbeit­neh­mer sind, zählt die Ener­gie­preis­pau­scha­le zu den sons­ti­gen Ein­künf­ten, kann also nicht als Betriebs­ein­nah­me berück­sich­tigt wer­den. Damit wird auch eine Gewer­be­steu­er­pflicht der Ener­gie­preis­pau­scha­le aus­ge­schlos­sen. Für die Besteue­rung der Ener­gie­preis­pau­scha­le sind geson­der­te Anga­ben in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung nicht erfor­der­lich. Die in der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung fest­ge­setz­te Ener­gie­preis­pau­scha­le min­dert die fest­ge­setz­te Ein­kom­men­steu­er und wird von die­ser abge­zo­gen. Ist die fest­ge­setz­te Ener­gie­preis­pau­scha­le höher als die fest­ge­setz­te Ein­kom­men­steu­er, kommt es zu einer ent­spre­chen­den Erstat­tung.

  • Zusam­men­ver­an­la­gung: Die Ener­gie­preis­pau­scha­le wird jedem Anspruchs­be­rech­tig­ten ein­mal gewährt. Ist im Fall zusam­men­ver­an­lag­ter Ehe­gat­ten nur ein Ehe­gat­te für die Ener­gie­preis­pau­scha­le anspruchs­be­rech­tigt, wird sie auch nur ein­mal gewährt.

  • Sozi­al­leis­tun­gen: Die Ener­gie­preis­pau­scha­le ist bei Sozi­al­leis­tun­gen, deren Zah­lung von ande­ren Ein­kom­men abhän­gig ist, nicht als Ein­kom­men zu berück­sich­ti­gen.