Häusliches Arbeitszimmer muss nicht unbedingt erforderlich sein

Ein häusliches Arbeitszimmer ist steuerlich abziehbar, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, auch wenn es für die Tätigkeit nicht zwingend erforderlich ist.

Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers setzt vor­aus, dass der jewei­li­ge Raum aus­schließ­lich oder nahe­zu aus­schließ­lich für beruf­li­che Zwe­cke genutzt wird. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer für die Tätig­keit über­haupt erfor­der­lich ist. Für die Abzugs­fä­hig­keit genügt die Ver­an­las­sung durch die Ein­künf­te­er­zie­lung, wie der Bun­des­fi­nanz­hof im Fall einer Flug­be­glei­te­rin ent­schie­den hat, bei der der ver­gleichs­wei­se gerin­ge Teil der im Arbeits­zim­mer ver­brach­ten Arbeits­zeit das Finanz­amt zur Ver­wei­ge­rung des Steu­er­ab­zugs ver­an­lasst hat­te. An den übri­gen Abzugs­vor­aus­set­zun­gen für ein Arbeits­zim­mer, ins­be­son­de­re der fast aus­schließ­lich beruf­li­chen Nut­zung und der feh­len­den Ver­füg­bar­keit eines ande­ren Arbeits­plat­zes ändert das Urteil nichts.