Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

In ihrem Koali­ti­ons­ver­trag hat die Ampel­ko­ali­ti­on vie­le geplan­te Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­recht fest­ge­schrie­ben.
Nicht nur im Betreu­ten Woh­nen oder im Heim kön­nen die Kos­ten eines Haus­not­ruf­sys­tems als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung gel­tend gemacht wer­den, son­dern auch im Pri­vat­haus­halt.
Ein Stu­di­um beginnt nicht bereits mit der Bewer­bung auf den Stu­di­en­platz, endet aber erst mit der schrift­li­chen Bekannt­ga­be des letz­ten Prü­fungs­er­geb­nis­ses.
Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten kön­nen in Höhe steu­er­frei­er Zuschüs­se durch den Arbeit­ge­ber nicht als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den.
Auf­wen­dun­gen, die als zumut­ba­re Eigen­be­las­tung gel­ten und damit kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sind, kön­nen beim Steu­er­bo­nus für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen berück­sich­tigt wer­den.
Nur Pro­zes­se, die die mate­ri­el­le Exis­tenz­grund­la­ge betref­fen, kön­nen zu steu­er­lich abzugs­fä­hi­gen Pro­zess­kos­ten füh­ren, nicht aber der Streit um das Umgangs­recht mit dem eige­nen Kind.
Der Groß­teil der Ände­run­gen im Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 wirkt sich 2021 aus. Doch es gibt auch eini­ge Ände­run­gen, die rück­wir­kend oder erst mit Ver­zö­ge­rung in Kraft tre­ten.
Die größ­te Reform im steu­er­li­chen Spen­den — und Gemein­nüt­zig­keits­recht bringt fast durch­weg Ver­bes­se­run­gen für Steu­er­zah­ler und gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen.
Mit drei Maß­nah­men im Steu­er­recht will die Regie­rungs­ko­ali­ti­on wei­te­re steu­er­li­che Ent­las­tung und Kon­junk­tur­an­rei­ze in der Coro­na-Kri­se schaf­fen.
Ab 2021 wird die schon oft ange­reg­te Anhe­bung der Behin­der­ten-Pausch­be­trä­ge umge­setzt und mit wei­te­ren steu­er­li­chen Ver­bes­se­run­gen für Behin­der­te und Pfle­ge­fäl­le kom­bi­niert.