Gewerbesteuerpflicht für Beratung eigener Gesellschaften

Die Beratung eigener Kapitalgesellschaften ist ebenfalls eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und damit ohne entsprechende Fachausbildung eine gewerbliche Tätigkeit.

Unter­neh­mens­be­ra­tung durch einen aus­ge­bil­de­ten Volks- oder Betriebs­wirt ist eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit. Allein durch die lang­jäh­ri­ge Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit für die eige­ne GmbH und die Kennt­nis von deren Mit­ar­bei­ter- und Umsatz­zah­len kön­nen die für die Aner­ken­nung einer frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit not­wen­di­gen theo­re­ti­schen Fach­kennt­nis­se in der Betriebs­wirt­schafts­leh­re aller­dings nicht nach­ge­wie­sen wer­den. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat daher die Bera­tungs­leis­tun­gen eines Gesell­schaf­ters an von ihm mit­tel­bar über eine Hol­ding beherrsch­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten als gewer­be­steu­er­pflich­ti­ge gewerb­li­che Tätig­keit ein­ge­stuft. Zwar setzt eine gewerb­li­che Tätig­keit auch eine Teil­nah­me am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr vor­aus. Das ist nach Über­zeu­gung des Gerichts hier aber der Fall, denn die Gesell­schaf­ten sind recht­lich selbst­stän­di­ge juris­ti­sche Per­so­nen, deren Kon­zern­zu­ge­hö­rig­keit dar­an nichts ändert. Die Markt­teil­nah­me erfor­dert nicht, dass die Tätig­keit für das all­ge­mei­ne Publi­kum erkenn­bar ist.