Geänderte Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatzrecht

Nach dem Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen geändert.

Durch das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts wur­de das Eigen­ka­pi­ta­ler­satz­recht grund­le­gend dere­gu­liert. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat daher im Juli 2017 ent­schie­den, dass mit der Auf­he­bung des Eigen­ka­pi­ta­ler­satz­rechts die gesetz­li­che Grund­la­ge für die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen des Gesell­schaf­ters aus eigen­ka­pi­ta­ler­set­zen­den Finan­zie­rungs­hil­fen (Dar­le­hen oder Bürg­schaf­ten) als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten ent­fal­len sind.

Nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten sei­en ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung nur noch nach der han­dels­recht­li­chen Begriffs­de­fi­ni­ti­on anzu­er­ken­nen. Aus Grün­den des Ver­trau­ens­schut­zes sei die Recht­spre­chungs­än­de­rung jedoch erst ab der Ver­öf­fent­li­chung des Urteils am 27. Sep­tem­ber 2017 anzu­wen­den. Wenn der Gesell­schaf­ter die eigen­ka­pi­ta­ler­set­zen­de Finan­zie­rungs­hil­fe bis zu die­sem Tag geleis­tet hat oder eine Finan­zie­rungs­hil­fe bis zu die­sem Tag eigen­ka­pi­ta­ler­set­zend gewor­den ist, ist sie wei­ter wie gehabt zu beur­tei­len. Fäl­le mit spä­te­ren eigen­ka­pi­ta­ler­set­zen­den Finan­zie­rungs­hil­fen sind nach einer Anwei­sung der Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Nord­rhein-West­fa­len bis zu einer abschlie­ßen­den Klä­rung inner­halb der Finanz­ver­wal­tung zurück­zu­stel­len.