Sachspende als verdeckte Gewinnausschüttung

Spenden in besonderem Umfang an eine von den Gesellschaftern gegründete Stiftung können verdeckte Gewinnausschüttungen sein.

Grund­sätz­lich sind Spen­den zur För­de­rung gemein­nüt­zi­ger, mild­tä­ti­ger oder kirch­li­cher Zwe­cke zwar steu­er­lich abzieh­bar. Aller­dings schließt die steu­er­li­che Aner­ken­nung als Spen­de nicht aus, dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor­liegt, wie das Finanz­ge­richt Köln ent­schie­den hat. Sach­spen­den einer GmbH an eine von den Gesell­schaf­tern errich­te­te gemein­nüt­zi­ge Stif­tung kön­nen daher zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung der GmbH an eine dem Gesell­schaf­ter nahe­ste­hen­de Per­son füh­ren. Die Stif­tung ist in so einem Fall nach Über­zeu­gung des Gerichts als den Gesell­schaf­tern nahe­ste­hen­de Per­son anzu­se­hen, auch wenn die Stif­tung als ver­selb­stän­dig­te Ver­mö­gens­mas­se nicht in einen gesell­schaft­li­chen Ver­band mit der GmbH ein­ge­glie­dert ist. Das Urteil bedeu­tet jedoch kei­nes­wegs, dass jede Spen­de einer GmbH an eine Stif­tung der Gesell­schaf­ter pro­ble­ma­tisch wäre. Ent­schei­dend ist der Umfang der Spen­den­tä­tig­keit.