Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen des Kindes

Wenn Eltern die Krankenversicherungsbeiträge ihrer unterhaltsberechtigten Kinder als Barunterhalt tragen, können sie diese als Sonderausgaben geltend machen.

Tra­gen Eltern die Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge des Kin­des, kön­nen sie die­se eben­falls als Son­der­aus­ga­ben gel­tend machen. Zwin­gen­de Vor­aus­set­zung dafür ist jedoch, dass die Eltern dem Kind gegen­über unter­halts­ver­pflich­tet sind. Um steu­er­wirk­sam zu sein, ist die Erstat­tung der Bei­trä­ge des Kin­des außer­dem nur als Bar­un­ter­halt mög­lich. Eine Ver­rech­nung mit Natu­ral­un­ter­halt kommt nicht in Fra­ge. Sind die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, kön­nen die Eltern auch die vom Arbeit­ge­ber von der Aus­bil­dungs­ver­gü­tung des Kin­des ein­be­hal­te­nen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge gel­tend machen, soweit sie die­se Bei­trä­ge dem Kind erstat­tet haben.