Entlastungen durch das Inflationsausgleichsgesetz

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen gedämpft und Familien steuerlich unterstützt werden.

Schon län­ger hat die Bun­des­re­gie­rung den inzwi­schen regel­mä­ßig erfol­gen­den Aus­gleich der kal­ten Pro­gres­si­on bei der Ein­kom­men­steu­er ange­kün­digt und die Ankün­di­gung im Rah­men des drit­ten Ent­las­tungs­pa­kets wie­der­holt. Im Sep­tem­ber hat die Regie­rung nun den Ent­wurf für ein Infla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setz vor­ge­legt und an die Par­la­men­te zur Bera­tung wei­ter­ge­lei­tet.

Die Anpas­sun­gen sol­len nicht nur steu­er­li­che Mehr­be­las­tun­gen ver­mei­den, son­dern bedeu­ten auch weni­ger Ver­wal­tungs­auf­wand: Für über 270.00 Steu­er­zah­ler fällt damit auch die Pflicht zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung weg. Das betrifft unter ande­rem rund 75.000 Rent­ner. Im Ein­zel­nen sind fol­gen­de Ände­run­gen geplant:

  • Grund­frei­be­trag: Der auch als steu­er­frei­es Exis­tenz­mi­ni­mum bekann­te Grund­frei­be­trag wird zum 1. Janu­ar 2023 um 285 Euro auf 10.632 Euro ange­ho­ben. Für 2024 ist eine wei­te­re Anhe­bung um 300 Euro auf 10.932 Euro vor­ge­se­hen.

  • Steu­er­ta­rif: Die soge­nann­ten Tarifeck­wer­te wer­den ent­spre­chend der erwar­te­ten Infla­ti­on nach rechts ver­scho­ben. Das heißt, der Spit­zen­steu­er­satz soll 2023 bei 61.972 statt bis­her 58.597 Euro grei­fen, 2024 soll er ab 63.515 Euro begin­nen. Damit wird der Effekt der kal­ten Pro­gres­si­on aus­ge­gli­chen. Im Durch­schnitt sol­len Arbeit­neh­mer dadurch im nächs­ten Jahr 192 Euro mehr net­to haben als in die­sem Jahr, wenn sich ihr Ein­kom­men nicht ändert. Beson­ders hohe Ein­kom­men (die soge­nann­te Rei­chen­steu­er) ab 277.836 Euro sind aus­drück­lich von die­ser Anpas­sung aus­ge­nom­men.

  • Kin­der­geld: Das Kin­der­geld wird zum 1. Janu­ar 2023 für das ers­te, zwei­te und drit­te Kind auf ein­heit­lich 237 Euro pro Monat ange­ho­ben. Für das ers­te und zwei­te Kind ent­spricht das einer Anhe­bung um 18 Euro, für das drit­te Kind um 12 Euro.

  • Kin­der­frei­be­trag: Kor­re­spon­die­rend zur Anhe­bung des Kin­der­gelds wer­den auch die Kin­der­frei­be­trä­ge für die Jah­re 2022 bis 2024 ange­ho­ben, und zwar für 2022 rück­wir­kend von 2.730 Euro um 80 Euro auf 2.810 Euro. In 2023 steigt der Frei­be­trag pro Eltern­teil dann um 70 Euro auf 2.880 Euro und 2024 noch­mals um 114 Euro auf 2.994 Euro.

  • Unter­halts­höchst­be­trag: Bereits zwei Mal wur­de der Grund­frei­be­trag für die­ses Jahr ange­ho­ben, ohne dass die sonst übli­che kor­re­spon­die­ren­de Anpas­sung des Unter­halts­höchst­be­trags erfolgt wäre. Dies wird nun nach­ge­holt und der Unter­halt­höchst­be­trag für 2022 steigt von 9.984 Euro auf 10.347 Euro. Außer­dem wird die Anpas­sung für die Zukunft auto­ma­ti­siert, indem der Unter­halts­höchst­be­trag künf­tig immer auf den jeweils gül­ti­gen Grund­frei­be­trag ver­weist.