Frist für Endabrechnungen zu Corona-Hilfen

Spätestens Ende Juni 2023 müssen die Endabrechnungen für die Überbrückungshilfen vorliegen, während für die Neustarthilfen die Frist schon am 31. März 2023 ausgelaufen ist.

Für die End­ab­rech­nun­gen zu den diver­sen Hilfs­pro­gram­men wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie lau­fen die­ses Jahr die Fris­ten aus. Die Frist für die End­ab­rech­nung zu den über den Steu­er­be­ra­ter bean­trag­ten Neu­start­hil­fen ende­te bereits am 31. März 2023. Für die Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe sowie die Über­brü­ckungs­hil­fe I — IV läuft die Frist bis zum 30. Juni 2023, wobei in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len eine Frist­ver­län­ge­rung bis zum 31. Dezem­ber 2023 mög­lich ist. Fällt eine Teil­rück­zah­lung an, gibt es dafür eine ange­mes­se­ne Zah­lungs­frist, sobald der Schluss­be­scheid vor­liegt.