Frist für Endabrechnungen zu Corona-Hilfen
Spätestens Ende Juni 2023 müssen die Endabrechnungen für die Überbrückungshilfen vorliegen, während für die Neustarthilfen die Frist schon am 31. März 2023 ausgelaufen ist.
Für die Endabrechnungen zu den diversen Hilfsprogrammen während der Corona-Pandemie laufen dieses Jahr die Fristen aus. Die Frist für die Endabrechnung zu den über den Steuerberater beantragten Neustarthilfen endete bereits am 31. März 2023. Für die November- und Dezemberhilfe sowie die Überbrückungshilfe I — IV läuft die Frist bis zum 30. Juni 2023, wobei in begründeten Einzelfällen eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 möglich ist. Fällt eine Teilrückzahlung an, gibt es dafür eine angemessene Zahlungsfrist, sobald der Schlussbescheid vorliegt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Waschservice ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
- Schätzungsbefugnis bei Verwendung alter Registrierkassen
- Steuerberaterverband lehnt Steuerbescheide am Samstag ab
- Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform
- Überblick zu den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
- Investitionsabzugsbeträge bei steuerbefreiten Solaranlagen
- Pläne zur Abschaffung der Steuerklassen III und V noch offen
- Verspätete Pauschalversteuerung kann zu Beitragspflicht führen
- Erfassung von Gutscheinen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Anhebung der Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen