Personal, Arbeit und Soziales

Jeder Jah­res­wech­sel bringt Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht mit sich. Der Groß­teil die­ser Ände­run­gen ist aber immer noch nicht vom Bun­des­rat ver­ab­schie­det.
Weil sich das Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz bis 2024 hin­zie­hen wird, haben Bun­des­tag und Bun­des­rat unstrei­ti­ge Tei­le des Geset­zes in das jetzt ver­ab­schie­de­te Kre­ditz­weit­markt­för­de­rungs­ge­setz über­nom­men.
Die Rück­la­gen sind aus­rei­chend hoch, um auch 2024 den redu­zier­ten Umla­ge­satz für die Insol­venz­geld­um­la­ge von 0,06 % fort­zu­füh­ren.
Sofern klar ist, dass die Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit geleis­tet wur­de und die übri­gen gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, ist eine unge­naue Doku­men­ta­ti­on der Arbeits­zeit nicht schäd­lich für die Steu­er­frei­heit der Zuschlä­ge.
Die höhe­ren Lohn­ab­schlüs­se auf­grund der Infla­ti­on füh­ren zu deut­lich höhe­ren Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen in der Sozi­al­ver­si­che­rung für 2024.
Ab 2024 erset­zen die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger das bis­he­ri­ge sv.net durch eine neue, kos­ten­pflich­ti­ge Web­an­wen­dung unter dem Namen »SV-Mel­de­por­tal«.
Eine nach­träg­li­che Teil­leis­tung aus einer Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung kann dazu füh­ren, dass die ermä­ßig­te Besteue­rung der gesam­ten Abfin­dung als außer­or­dent­li­che Ein­künf­te weg­fällt.
Erst­mals fällt der Vor­schlag der Min­dest­lohn­kom­mis­si­on zur Anhe­bung des Min­dest­lohns in den Jah­ren 2024 und 2025 nicht ein­stim­mig aus.
Die Reform der Pfle­ge­ver­si­che­rung wirkt sich nicht nur auf die Bei­trä­ge, son­dern vor allem auch auf die Leis­tun­gen aus.
Mit einem umfang­rei­chen Steu­er­än­de­rungs­ge­setz, das vor allem Erleich­te­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen ent­hält, will die Bun­des­re­gie­rung neue Wachs­tums­im­pul­se für die deut­sche Wirt­schaft set­zen.