Wachstumschancengesetz zum Teil in anderem Gesetz enthalten

Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.

Das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ent­hält vie­le Steu­er­erleich­te­run­gen vor allem für Unter­neh­men, mit denen die Bun­des­re­gie­rung die Kon­junk­tur ankur­beln will. Wäh­rend die Län­der dem Ziel bei­pflich­ten, sind ihnen die Ände­run­gen durch das Gesetz aber zu teu­er. Mit dem Vor­wurf, es wer­de Geld nach dem Gieß­kan­nen­prin­zip ver­teilt, hat der Bun­des­rat in sei­ner Sit­zung am 24. Novem­ber 2023 das Gesetz in den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ver­wie­sen. Ent­ge­gen ers­ter Erwar­tun­gen wird sich das Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren aber län­ger hin­zie­hen.

Weil der Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes aber auch Ände­run­gen ent­hielt, die zwi­schen Bund und Län­dern unstrei­tig sind und zwin­gend noch in die­sem Jahr ver­ab­schie­det wer­den muss­ten, um nega­ti­ve Fol­gen für den Staat und die Steu­er­zah­ler zu ver­mei­den, haben sich Bun­des­tag und Bun­des­rat dar­auf ver­stän­digt, die­se Ände­run­gen in ein ande­res Gesetz auf­zu­neh­men, das die Par­la­men­te in ihrer letz­ten Sit­zungs­wo­che vor Weih­nach­ten noch ver­ab­schie­det haben. Im Kre­ditz­weit­markt­för­de­rungs­ge­setz sind nun fol­gen­de Punk­te ent­hal­ten, die ursprüng­lich Teil des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes waren:

  • MoPeG: Zum Jah­res­wech­sel tritt die Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts in Kraft. Das Steu­er­recht muss an meh­re­ren Stel­len an die­se Reform ange­passt wer­den, was nun erfolgt. Dazu gehört auch eine Ände­rung bei der Grund­er­werb­steu­er, die die bis­he­ri­ge Steu­er­be­frei­ungs­re­ge­lung für Gesamt­hands­ver­mö­gen auf­recht erhält, indem das Gesell­schafts­ver­mö­gen rechts­fä­hi­ger Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten bei der Grund­er­werb­steu­er ab 2024 wie Gessamt­hands­ver­mö­gen behan­delt wird. Die­se Rege­lung, die ursprüng­lich nur als Über­gangs­re­ge­lung bis Ende 2024 vor­ge­se­hen war, gilt nun bis Ende 2026, was dem Gesetz­ge­ber genü­gend Zeit gibt für die geplan­te Reform der Grund­er­werb­steu­er, bei der dann auch die Steu­er­be­frei­ungs­re­ge­lun­gen grund­sätz­lich neu gefasst wer­den dürf­ten.

  • Dezem­ber­hil­fe: Im Dezem­ber 2022 hat­te der Bund die Kos­ten für den Abschlag für Gas und Wär­me über­nom­men, um die Bür­ger bei den dama­li­gen hohen Ener­gie­prei­sen zu ent­las­ten. Als sozia­ler Aus­gleich soll­ten die­se Hil­fen ver­steu­ert wer­den, was sich aber als imprak­ti­ka­bel erwie­sen hat. Die Dezem­ber­hil­fe 2022 wird daher nun rück­wir­kend steu­er­frei gestellt.

  • Zins­schran­ke: Wegen Vor­ga­ben durch die Anti-Steu­er­ver­mei­dungs­richt­li­nie der EU wer­den die Rege­lun­gen zur Zins­schran­ke ange­passt. Außer­dem erfolgt im Gesetz eine Klä­rung des Begriffs “Net­to­zins­auf­wen­dun­gen” und es wird klar­ge­stellt, dass ein EBIT­DA-Vor­trag nicht in Wirt­schafts­jah­ren ent­steht, in denen die Zins­auf­wen­dun­gen die Zins­er­trä­ge nicht über­stei­gen. Ein Abzug von Zins­vor­trä­gen ist künf­tig nur mög­lich, soweit aus­rei­chend ver­re­chen­ba­res EBITDA vor­han­den ist.

  • Daten­aus­tausch: Der Daten­aus­tausch zwi­schen der pri­va­ten Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung, der Finanz­ver­wal­tung und den Arbeit­ge­bern, der ursprüng­lich zum 1. Janu­ar 2024 star­ten soll­te, wird um zwei Jah­re ver­scho­ben.

  • Vor­sor­ge­pau­scha­le: Beim Lohn­steu­er­ab­zug wer­den Bei­trags­er­mä­ßi­gun­gen in der Pfle­ge­ver­si­che­rung für Kin­der nun in der Vor­sor­ge­pau­scha­le ent­spre­chend berück­sich­tigt, was für den Staat zu jähr­li­chen Steu­er­mehr­ein­nah­men von rund 250 Mio. Euro füh­ren wird.

Mit dem Groß­teil der durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz geplan­ten Ände­run­gen wird sich der Ver­mitt­lungs­aus­schuss wohl erst 2024 befas­sen. Dort wol­len die Län­der eini­ge der teu­re­ren Ände­run­gen abschwä­chen oder aus dem Gesetz her­aus­ver­han­deln. Ganz oben auf der Lis­te der Län­der steht dabei die Wie­der­ein­füh­rung der degres­si­ven Abschrei­bung, die den Län­dern in der der­zeit geplan­ten Form zu groß­zü­gig aus­ge­stal­tet ist.

Dass die degres­si­ve Abschrei­bung kom­plett aus dem Ent­wurf gestri­chen wird, ist zwar eher unwahr­schein­lich, aller­dings ist es denk­bar, dass die Abschrei­bungs­höchst­sät­ze redu­ziert wer­den. Außer­dem soll­te die degres­si­ve Abschrei­bung nach der Ent­wurfs­fas­sung bereits für Anschaf­fun­gen nach dem 30. Sep­tem­ber 2023 gel­ten, was nun sehr unwahr­schein­lich ist, weil die Ände­rung dafür noch in 2023 hät­te ver­ab­schie­det wer­den müs­sen, um ver­fas­sungs­recht­li­che Pro­ble­me zu ver­mei­den. Einer degres­si­ven Abschrei­bung ab 2024 steht jedoch nichts im Weg, wenn der Bun­des­rat die­ser Rege­lung in ver­än­der­ter Form zustim­men wird.