Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Auf­wen­dun­gen für das Insol­venz­ver­fah­ren kön­nen allen­falls in bestimm­ten Fäl­len mit im Rah­men der Ver­mö­gens­ver­wer­tung erziel­ten Gewin­nen ver­rech­net wer­den.
Von den in 2023 gezahl­ten Ren­ten­leis­tun­gen unter­la­gen 68 % der Steu­er­pflicht, auch wenn längst nicht jeder Rent­ner über den Grund­frei­be­trag kommt und tat­säch­lich Ein­kom­men­steu­er zah­len muss.
An der Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät der betrags­mä­ßi­gen Höchst­gren­ze für die Ver­lust­ver­rech­nung von Ter­min­ge­schäf­ten bestehen ernst­haf­te Zwei­fel.
Lässt sich im Nach­gang nicht mehr nach­wei­sen, dass die Kapi­tal­ertrag­steu­er bei einem Cum/Ex-Geschäft tat­säch­lich ein­be­hal­ten wur­de, kann das Finanz­amt nach­träg­lich zu viel erstat­te­te Steu­er­be­trä­ge zurück­for­dern.
Der auto­ma­ti­sche Finanz­kon­ten-Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ver­stößt nicht gegen Grund­rech­te der betrof­fe­nen Steu­er­zah­ler.
Mit Ver­zö­ge­rung und deut­lich redu­zier­tem Umfang ist das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz doch noch ver­ab­schie­det wor­den und in Kraft getre­ten.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat zwei Ver­fas­sungs­be­schwer­den zur Dop­pel­be­steue­rung von Leib­ren­ten nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men.
Jeder Jah­res­wech­sel bringt Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht mit sich. Der Groß­teil die­ser Ände­run­gen ist aber immer noch nicht vom Bun­des­rat ver­ab­schie­det.
Zin­sen, die ein Ver­fah­rens­geg­ner in einem juris­ti­schen Ver­fah­ren zu zah­len hat, gehö­ren in der Regel zu den steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men und sind kein steu­er­frei­er Scha­dens­er­satz.
Nach­zah­lungs­zin­sen kön­nen als nega­ti­ve Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen berück­sich­tigt wer­den, soweit sie auf zuvor fest­ge­setz­te und aus­ge­zahl­te Erstat­tungs­zin­sen ent­fal­len.