Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Kapi­tal­leis­tun­gen aus der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung, die auf der Aus­übung eines frei­en Kapi­tal­wahl­rechts beru­hen, sind kei­ne ermä­ßigt besteu­er­ten außer­or­dent­li­chen Ein­künf­te.
Da beim Kryp­to-Len­ding kein gesetz­li­ches Zah­lungs­mit­tel ver­lie­hen wird, sind Ein­künf­te dar­aus nicht als Kapi­tal­erträ­ge zu besteu­ern, son­dern unter­lie­gen als sons­ti­ge Ein­künf­te dem regu­lä­ren Steu­er­satz.
Ab 2026 sol­len Arbeit­neh­mer, die die Regel­al­ters­gren­ze in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steu­er­frei hin­zu­ver­die­nen kön­nen.
Wer­bungs­kos­ten einer Stif­tung im Zusam­men­hang mit Streu­be­sitz­di­vi­den­den sind nur in Höhe des Spa­rer-Pausch­be­trags abzugs­fä­hig.
Nach zahl­rei­chen Anpas­sun­gen wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 nun ver­ab­schie­det und bringt neben einer Neu­re­ge­lung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Auf­wen­dun­gen für das Insol­venz­ver­fah­ren kön­nen allen­falls in bestimm­ten Fäl­len mit im Rah­men der Ver­mö­gens­ver­wer­tung erziel­ten Gewin­nen ver­rech­net wer­den.
Von den in 2023 gezahl­ten Ren­ten­leis­tun­gen unter­la­gen 68 % der Steu­er­pflicht, auch wenn längst nicht jeder Rent­ner über den Grund­frei­be­trag kommt und tat­säch­lich Ein­kom­men­steu­er zah­len muss.
An der Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät der betrags­mä­ßi­gen Höchst­gren­ze für die Ver­lust­ver­rech­nung von Ter­min­ge­schäf­ten bestehen ernst­haf­te Zwei­fel.
Lässt sich im Nach­gang nicht mehr nach­wei­sen, dass die Kapi­tal­ertrag­steu­er bei einem Cum/Ex-Geschäft tat­säch­lich ein­be­hal­ten wur­de, kann das Finanz­amt nach­träg­lich zu viel erstat­te­te Steu­er­be­trä­ge zurück­for­dern.
Der auto­ma­ti­sche Finanz­kon­ten-Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ver­stößt nicht gegen Grund­rech­te der betrof­fe­nen Steu­er­zah­ler.