Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat zwei Ver­fas­sungs­be­schwer­den zur Dop­pel­be­steue­rung von Leib­ren­ten nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men.
Jeder Jah­res­wech­sel bringt Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht mit sich. Der Groß­teil die­ser Ände­run­gen ist aber immer noch nicht vom Bun­des­rat ver­ab­schie­det.
Zin­sen, die ein Ver­fah­rens­geg­ner in einem juris­ti­schen Ver­fah­ren zu zah­len hat, gehö­ren in der Regel zu den steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men und sind kein steu­er­frei­er Scha­dens­er­satz.
Nach­zah­lungs­zin­sen kön­nen als nega­ti­ve Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen berück­sich­tigt wer­den, soweit sie auf zuvor fest­ge­setz­te und aus­ge­zahl­te Erstat­tungs­zin­sen ent­fal­len.
Weil der Grund­ren­ten­zu­schlag erst nach­träg­lich steu­er­frei gestellt wor­den ist, wird er in vie­len Steu­er­be­schei­den für 2021 und 2022 noch als steu­er­pflich­tig behan­delt.
Die im Kran­ken­geld ent­hal­te­nen Pflicht­bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, die beim Pro­gres­si­ons­vor­be­halt eben­falls berück­sich­tigt wer­den, sind steu­er­lich nicht abzieh­bar.
Mit einem umfang­rei­chen Steu­er­än­de­rungs­ge­setz, das vor allem Erleich­te­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen ent­hält, will die Bun­des­re­gie­rung neue Wachs­tums­im­pul­se für die deut­sche Wirt­schaft set­zen.
Die dies­jäh­ri­ge Ren­ten­an­pas­sung fällt zwar deut­lich höher aus als in den Vor­jah­ren, liegt aber unter der aktu­el­len Infla­ti­ons­ra­te.
Auch in die­sem Som­mer wer­den die Ren­ten wie­der sehr deut­lich stei­gen, sodass wei­te­re Rent­ner erst­mals zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet sein wer­den.
Bonus­zin­sen aus einem Bau­spar­ver­trag unter­lie­gen erst mit dem Zufluss der Abgel­tung- oder Ein­kom­men­steu­er und damit in der Regel erst bei Aus­zah­lung des Bau­spar­gut­ha­bens.