GmbH-Ratgeber

Die auf einen Aus­schüt­tungs­an­spruch ent­fal­len­de Kapi­tal­ertrag­steu­er ist kei­ne Nach­lass­ver­bind­lich­keit, womit die Aus­schüt­tung dop­pelt mit Steu­er belas­tet wird.
Trotz Pri­vat­nut­zungs­ver­bots spricht zumin­dest im Rah­men einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung ein Anscheins­be­weis für die pri­va­te Fahr­zeug­nut­zung durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer.
Die Löschung einer Limi­ted im bri­ti­schen Han­dels­re­gis­ter führt zu einer Schluss­be­steue­rung mit Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven.
Der allei­ni­ge Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer einer Kapi­tal­ge­sell­schaft kann auch dann eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung aus­üben, wenn die Auf­trag­ge­ber ihre Ver­trä­ge nur mit der Gesell­schaft abge­schlos­sen haben.
Anders als bei der Lohn­steu­er gilt für eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ohne Fahr­ten­buch oder ähn­li­che Maß­nah­men grund­sätz­lich ein Anscheins­be­weis dafür, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ein betrieb­li­ches Fahr­zeug auch pri­vat nutzt.
Eine nicht fremd­üb­li­che Ver­zin­sung des Gesell­schaf­ter­ver­rech­nungs­kon­tos kann auch in einem Nied­rig­zins­um­feld zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung füh­ren.
Ist ein GmbH-Anteil mit deut­lich abwei­chen­den Gewinn­be­zugs- und Stimm­rech­ten ver­bun­den, dann ist das auch bei der steu­er­li­chen Bewer­tung die­ses Anteils zu berück­sich­ti­gen.
Auf Steu­ern, für die nach den Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie ein Anspruch auf zins­freie Stun­dung bestan­den hät­te, kön­nen kei­ne Nach­zah­lungs­zin­sen erho­ben wer­den.
Das Bun­des­amt für Jus­tiz wird erst nach Ostern mit der Ein­lei­tung von Ord­nungs­geld­ver­fah­ren begin­nen, wenn der bis Ende 2022 ein­zu­rei­chen­de Jah­res­ab­schluss bis dahin immer noch nicht vor­liegt.
Eine GmbH hat kei­nen Anspruch auf Vor­steu­er­ab­zug aus Leis­tun­gen, die in ers­ter Linie den pri­va­ten Inter­es­sen ihres Geschäfts­füh­rers und des­sen Ange­hö­ri­gen die­nen.