Löschung einer britischen Limited nach dem Brexit

Die Löschung einer Limited im britischen Handelsregister führt zu einer Schlussbesteuerung mit Aufdeckung der stillen Reserven.

Vor der Ein­füh­rung der UG war die bri­ti­sche Rechts­form der “Limi­ted” auch in Deutsch­land beliebt bei Exis­tenz­grün­dern. Durch den Bre­x­it ist den in Deutsch­land noch bestehen­den Limi­ted-Gesell­schaf­ten das Leben aber nicht ein­fa­cher gemacht wor­den. Zwar bleibt die Limi­ted wei­ter­hin ein kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­ges Unter­neh­men, die Haf­tungs­be­schrän­kung ist durch den Bre­x­it seit 2021 aber ent­fal­len, weil die Limi­ted seit­her zivil­recht­lich als Per­so­nen­ge­sell­schaft oder Ein­zel­un­ter­neh­men gilt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun die steu­er­li­chen Fol­gen einer Löschung der Limi­ted aus dem bri­ti­schen Han­dels­re­gis­ter erläu­tert. Die Löschung führt dem­nach bei der Limi­ted zu einer Schluss­be­steue­rung unter Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven und zu einer Aus­keh­rung des nach der Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven vor­han­de­nen Eigen­ka­pi­tals. Umsatz­steu­er­lich hat die Löschung dage­gen zunächst kei­ne Aus­wir­kung.