Ein-Mann-GmbH verhindert keine Scheinselbstständigkeit

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann auch dann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, wenn die Auftraggeber ihre Verträge nur mit der Gesellschaft abgeschlossen haben.

Eine Schein­selbst­stän­dig­keit kann auch dann vor­lie­gen, wenn Auf­trag­ge­ber ihre Ver­trä­ge aus­schließ­lich mit einer Kapi­tal­ge­sell­schaft abschlie­ßen und die Arbei­ten dann vom allei­ni­gen Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer aus­ge­führt wer­den. Eine GmbH oder UG mit dem Zweck zu grün­den, die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht zu ver­mei­den, hat also kei­nen Sinn. Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat in drei Revi­si­ons­ver­fah­ren ent­schie­den, dass bei der Sta­tus­fest­stel­lung des Geschäfts­füh­rers allein die jewei­li­gen kon­kre­ten tat­säch­li­chen Umstän­de der Tätig­keit nach einer Gesamt­ab­wä­gung über das Vor­lie­gen von Beschäf­ti­gung ent­schei­den. Die Abgren­zung rich­tet sich nach den aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­run­gen der Ver­trags­par­tei­en und der prak­ti­schen Durch­füh­rung des Ver­tra­ges, nicht aber nach der von den Par­tei­en gewähl­ten Bezeich­nung oder gewünsch­ten Rechts­fol­ge.