Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung durch Geschäftsführer

Anders als bei der Lohnsteuer gilt für eine verdeckte Gewinnausschüttung ohne Fahrtenbuch oder ähnliche Maßnahmen grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzt.

Die unbe­fug­te Pri­vat­nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­zeugs durch einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis zumin­dest mit­ver­an­lasst und führt damit auch zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung. Das Finanz­ge­richt Köln hat dazu fest­ge­stellt, dass nach der all­ge­mei­nen Lebens­er­fah­rung ein Anscheins­be­weis dafür spricht, dass ein dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer für beruf­li­che Fahr­ten über­las­se­nes Fahr­zeug tat­säch­lich auch für pri­va­te Fahr­ten genutzt wird.

Dies gel­te — unab­hän­gig davon, ob der Geschäfts­füh­rer die GmbH beherrscht — sowohl im Fal­le einer feh­len­den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung über eine Pri­vat­nut­zung als auch bei einem im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bar­ten Pri­vat­nut­zungs­ver­bot und ins­be­son­de­re dann, wenn der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kein Fahr­ten­buch führt, kei­ne orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men getrof­fen wer­den, die eine Pri­vat­nut­zung des Fahr­zeugs aus­schlie­ßen und eine unbe­schränk­te Zugriffs­mög­lich­keit des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers auf den Pkw besteht. Die­sen Anscheins­be­weis sieht das Finanz­ge­richt selbst dann als gege­ben an, wenn dem Geschäfts­füh­rer noch ein wei­te­rer betrieb­li­cher Pkw aus­drück­lich zur pri­va­ten Nut­zung und ein pri­va­ter Pkw zur Ver­fü­gung ste­hen. Die­se Recht­spre­chung bezieht sich aber aus­drück­lich nur auf die Fest­stel­lung einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, nicht auf den lohn­steu­er­li­chen Bereich.