Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Die auf einen Ausschüttungsanspruch entfallende Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit, womit die Ausschüttung doppelt mit Steuer belastet wird.

Die auf einen geerb­ten Aus­schüt­tungs­an­spruch gegen eine GmbH ent­fal­len­de Kapi­tal­ertrag­steu­er ist nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzieh­bar. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat mit die­ser Ent­schei­dung dem Erben eines GmbH-Anteils die ent­täu­schen­de Erkennt­nis beschert, dass die Gewinn­aus­schüt­tung, die noch vor dem Tod des Vaters beschlos­sen, aber erst nach des­sen Tod aus­ge­zahlt wur­de, sowohl mit Erb­schaft­steu­er als auch mit Kapi­tal­ertrag­steu­er belas­tet ist. Da die Kapi­tal­ertrag­steu­er erst mit dem Zufluss der Aus­schüt­tung ent­steht, han­delt es sich nicht um vom Erb­las­ser her­rüh­ren­de Schul­den, auch wenn die wirt­schaft­li­che Ursa­che für die Steu­er­be­las­tung der Aus­schüt­tung mit Kapi­tal­ertrag­steu­er schon durch den Aus­schüt­tungs­be­schluss und damit vor dem Tod des Erb­las­sers ent­stan­den war. Das Gericht hat auch kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken, dass ein Sach­ver­halt sowohl der Erb­schaft­steu­er als auch der Ein­kom­men­steu­er unter­liegt, weil es um unter­schied­li­che steu­er­aus­lö­sen­de Tat­be­stän­de geht und der Gesetz­ge­ber einen wei­ten Gestal­tungs­spiel­raum hat.