GmbH-Ratgeber

Für GmbHs, Genos­sen­schaf­ten, Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten und UGs läuft am 30. Juni 2022 die Über­gangs­frist zur Ein­tra­gung im Trans­pa­renz­re­gis­ter aus.
Bei einer durch Ent­gelt­um­wand­lung finan­zier­ten Pen­si­ons­zu­sa­ge darf das Finanz­amt kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen an die steu­er­li­che Aner­ken­nung stel­len.
Wenn der Gewinn­an­teil eines Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters im Gegen­satz zu den Antei­len der ande­ren Gesell­schaf­tern nicht aus­ge­schüt­tet, son­dern in die Gewinn­rück­la­ge ein­ge­stellt wird, liegt kein Zufluss von Kapi­tal­erträ­gen vor.
Auch ohne gro­ßes Jah­res­steu­er­ge­setz im letz­ten Jahr hat sich zum Jah­res­wech­sel wie­der eini­ges geän­dert im Steu­er­recht.
Gro­ße Spen­den an eine von den Gesell­schaf­tern gegrün­de­te Stif­tung kön­nen eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen sein.
Damit das Finanz­amt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung durch ein über­höht ver­zins­tes Gesell­schaf­ter­dar­le­hen unter­stel­len kann, muss es alle zins­re­le­van­ten Fak­to­ren ange­mes­sen berück­sich­ti­gen.
Seit dem 1. August 2021 sind vie­le Unter­neh­men und Ver­ei­ne ver­pflich­tet, sich im Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­zu­tra­gen.
Ver­lus­te aus einem Dar­le­hen an eine Kapi­tal­ge­sell­schaft sind steu­er­lich anzu­er­ken­nen, wenn fest­steht, dass die Gesell­schaft kei­ne Zah­lun­gen mehr leis­ten wird.
Neben einer Opti­on zur Kör­per­schaft­steu­er für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wer­den die kör­per­schaft­steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für Kon­zer­ne und inter­na­tio­na­le Gesell­schaf­ten ver­bes­sert.
Dass Divi­den­den­er­trä­ge bei der Kör­per­schaft­steu­er nur dann unbe­rück­sich­tigt blei­ben, wenn die Betei­li­gung min­des­tens 10 % beträgt, ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den.