GmbH-Ratgeber

Eine Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung trotz lau­fen­der Leis­tun­gen aus einer Pen­si­ons­zu­sa­ge kann im Aus­nah­me­fall gerecht­fer­tigt sein und ist dann kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.
Der Ver­zicht auf eine For­de­rung gegen­über der GmbH kann zu einem Ver­lust aus Kapi­tal­ver­mö­gen füh­ren, sofern die For­de­rung nicht wert­hal­tig ist.
Die Betei­li­gung an einer GmbH kann not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen eines Ein­zel­un­ter­neh­mers sein, wenn die GmbH die Tätig­keit oder den Absatz des Ein­zel­un­ter­neh­mens direkt oder indi­rekt för­dert.
Ab 2021 soll der Soli für rund 90 % der Ein­kom­men­steu­er­zah­ler voll­stän­dig und wei­te­re 6,5 % teil­wei­se weg­fal­len.
Ob Auf­wen­dun­gen eiens Gesell­schaf­ters zur Siche­rung der Kapi­tal­aus­stat­tung der GmbH als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten abzieh­bar sind, hat sich in den letz­ten Jah­ren grund­le­gend geän­dert.
Eine Organ­ge­sell­schaft, die vom Finanz­amt für die Kör­per­schaft­steu­er des Organ­trä­gers in Haf­tung genom­men wird, leis­tet damit eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.
Zu all­ge­mein gehal­te­ne Ver­trä­ge zwi­schen GmbH und Gesell­schaf­tern hal­ten even­tu­ell einem Fremd­ver­gleich nicht stand, womit die gezahl­ten Ver­gü­tun­gen zu ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen wer­den.
Statt der im Koali­ti­ons­ver­trag auf Zins­ein­künf­te beschränk­ten Abschaf­fung der Abgel­tungs­teu­er denkt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um über eine gene­rel­le Abschaf­fung nach.
Eine Ein­la­ge in die Kapi­tal­rück­la­ge der GmbH, die der Gesell­schaft die Ablö­sung von Schul­den ermög­licht und damit die Inan­spruch­nah­me des Gesell­schaf­ters als Bür­gen ver­hin­dert, zählt zu den nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten auf den Gesell­schafts­an­teil
Ein im Han­dels­recht nicht vor­ge­se­he­ner Form­wech­sel kann für Immo­bi­li­en im Betriebs­ver­mö­gen Grund­er­werb­steu­er aus­lö­sen.