Einlage eines Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten

Eine Einlage in die Kapitalrücklage der GmbH, die der Gesellschaft die Ablösung von Schulden ermöglicht und damit die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Bürgen verhindert, zählt zu den nachträglichen Anschaffungskosten auf den Gesellschaftsanteil

Auf­wen­dun­gen eines GmbH-Gesell­schaf­ters aus einer Ein­zah­lung in die Kapi­tal­rück­la­ge zur Ver­mei­dung der Inan­spruch­nah­me aus einer Bürg­schaft für die GmbH füh­ren zu nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten auf die Betei­li­gung an der Gesell­schaft. Dass sich die GmbH in einer finan­zi­el­len Kri­se befin­det, ändert an der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen nichts. Für den Bun­des­fi­nanz­hof steht fest, dass die Ein­la­ge zur Ver­mei­dung der Haf­tung als Bür­ge kein Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten ist, weil die Aus­stat­tung einer GmbH mit Eigen­ka­pi­tal im Gesell­schafts­recht vor­ge­se­hen ist. Mit die­ser Ent­schei­dung führt der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung zur Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen eines Gesell­schaf­ters aus eigen­ka­pi­ta­ler­set­zen­den Finan­zie­rungs­hil­fen nach der Abschaf­fung des Eigen­ka­pi­ta­ler­satz­rechts im Sinn der Betrof­fe­nen fort.