GmbH-Ratgeber

Ein har­ter Bre­x­it am 29. März 2019 wird immer wahr­schein­li­cher. Für die Vor­be­rei­tung bleibt damit nicht mehr viel Zeit. Vor allem Gesell­schaf­ten mit einer bri­ti­schen Rechts­form müs­sen schnell eine Umwand­lung prü­fen.
Der Ver­zicht auf ein Gesell­schaf­ter­dar­le­hen bis zur Bes­se­rung der wirt­schaft­li­chen Lage des Unter­neh­mens kann dazu füh­ren, dass die Refi­nan­zie­rungs­zin­sen nicht mehr in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind.
Meh­re­re am sel­ben Tag durch­ge­führ­te Anteils­über­tra­gun­gen kön­nen von­ein­an­der unab­hän­gi­ge Schen­kun­gen sein, die dem­entspre­chend auch sepa­rat zu besteu­ern sind.
Der­zeit ist ein Bre­x­it-Steu­er­be­gleit­ge­setz in Arbeit, das Unter­neh­mer, Gesell­schaf­ter und Ries­ter-Spa­rer vor unge­woll­ten steu­er­li­chen Fol­gen des Bre­xits schüt­zen soll.
Wird eine Steu­er­for­de­rung des Finanz­amts wider­spruchs­los zur Insol­venz­ta­bel­le ange­mel­det, kann der Geschäfts­füh­rer im Haf­tungs­ver­fah­ren kei­ne Ein­wen­dun­gen mehr gegen die For­de­rung gel­tend machen.
Spen­den in beson­de­rem Umfang an eine von den Gesell­schaf­tern gegrün­de­te Stif­tung kön­nen ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen sein.
Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat den Beschluss der EU-Kom­mis­si­on zur Sanie­rungs­klau­sel nach mehr­jäh­ri­gem Streit als nich­tig ein­ge­stuft.
Die Bera­tung eige­ner Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ist eben­falls eine Teil­nah­me am wirt­schaft­li­chen Ver­kehr und damit ohne ent­spre­chen­de Fach­aus­bil­dung eine gewerb­li­che Tätig­keit.
Nach dem Weg­fall des Eigen­ka­pi­ta­ler­satz­rechts hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung zu eigen­ka­pi­ta­ler­set­zen­den Finan­zie­rungs­hil­fen geän­dert.
Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 sieht Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er, Steu­er­vor­tei­le für Elek­tro-Dienst­wa­gen und eine Neu­re­ge­lung des Ver­lust­ab­zugs bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten vor.